RS OGH 2002/9/12 5Ob119/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

MRG §18
MRG §18a
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 18a heute
  2. MRG § 18a gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Da das einheitliche Verfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG beendet ist, ist es nicht mehr möglich, die Richtigkeit einer Zwischenentscheidung zu überprüfen. Eine Zwischenentscheidung ist nur solange selbständig anfechtbar, bis die Entscheidung nach § 18 MRG über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung können keine Einwände mehr gegen die Erhöhung, auch nicht gegen die vorläufige Erhöhung, erhoben werden.Da das einheitliche Verfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 18, MRG beendet ist, ist es nicht mehr möglich, die Richtigkeit einer Zwischenentscheidung zu überprüfen. Eine Zwischenentscheidung ist nur solange selbständig anfechtbar, bis die Entscheidung nach Paragraph 18, MRG über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung können keine Einwände mehr gegen die Erhöhung, auch nicht gegen die vorläufige Erhöhung, erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117155

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00119_02I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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