Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands sind von der Begünstigung erfasst. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn? oder Geschäftszwecke geeigneten Keller? und Dachbodenräumen. Diese sind – analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist – unabhängig von ihrem konkreten Umfang ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Massive bauliche Eingriffe und konzeptive Umgestaltungen im Sinn einer Revitalisierung und Neunutzung eines ganzen historischen Gebäudekomplexes auf der Basis eines zwischen der Liegenschaftseigentümerin, der Betriebsgesellschaft und der mietenden Gebietskörperschaft begründeten besonderen wirtschaftlichen Finanzierungs? und Betriebskonzepts stellt ? qualitativ ? einen so weitreichenden Eingriff in das Gesamtobjek... mehr lesen...
Norm: MRG idF WRN 1999 §17 Abs2
Rechtssatz: Dislozierte Kellerräumlichkeiten sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum "Inneren" des Mietobjektes im Sinn des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 1999. Wenn siedurch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden mussten, um sie für die Bewirtung von Gästen eines Cafes nutzen zu können, drängt sich der Vergleich mit einem "Zubau" auf, den der Gesetzgeber der WRN 1999 ausdrücklich nicht der g... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: § 17 Abs 2 MRG ist für Dachbodenräume nicht anwendbar. Entscheidungstexte 5 Ob 53/03k Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118129 Dokumentnummer JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_004 mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbund... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung. Entscheidungstexte 5 Ob 61/01h Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h 5 Ob 302/01z Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs2WGG §16 Abs1
Rechtssatz: Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Bei der Entscheidung, ob eine zu einem vermietbaren Objekt gehörige Bodenfläche zur Nutzfläche eines Hauses zählt, ist nicht allein auf das Kriterium der privaten oder allgemeinen Nutzung abzustellen. Auch bestimmte Bodenflächen innerhalb eines Mietgegenstandes, etwa Treppen oder Ausnehmungen im Verlauf der Wände, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Der Grund hiefür liegt d... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemä... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ***** Penzing. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsgegner; errichtet wurde der Gebäudekomplex allerdings allein von der Erstantragsgegnerin, bei der es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt. Die eigentliche Wohnhausanlage besteht nach den Feststellungen des Erstgerichtes aus 210 Wohnungen und zwei Geschäftslokalen mit einer Gesamtnutzfläche von 16.248,15 m2 (inkl... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt. Entscheidungstext... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Hans K*****, und 2.) Roswitha K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ing. Walter R*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rech... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller mieteten ab 15.1.1970 zu Geschäftszwecken, und zwar für eine Prägeanstalt, das im Haus der Antragsgegnerin Wien 3., Ungargasse 65 gelegene Geschäftslokal top.Nr.3, bestehend aus einem Gassenladen und einem gassenseitigen Raum mit einer Nutzfläche von zusammen 43,75 m2 sowie aus Kellerräumlichkeiten mit einer Fläche von 69,25 m2. Das Mietverhältnis wurde per Dezember 1983 beendet. Im Zeitraum 1.11.1982 bis 30.9.1983 wurde den Antragstellern auf der Bas... mehr lesen...