RS OGH 1992/11/24 5Ob117/92, 5Ob117/02w, 5Ob134/08d, 5Ob255/12d, 5Ob211/15p

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
  • 5 Ob 117/02w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 117/02w
    Auch; nur: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. (T1)
  • 5 Ob 134/08d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Kellerräume. (T2)
  • 5 Ob 255/12d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 211/15p
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 211/15p
    nur T1; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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