RS OGH 2000/1/11 5Ob337/99s

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Bei der Entscheidung, ob eine zu einem vermietbaren Objekt gehörige Bodenfläche zur Nutzfläche eines Hauses zählt, ist nicht allein auf das Kriterium der privaten oder allgemeinen Nutzung abzustellen. Auch bestimmte Bodenflächen innerhalb eines Mietgegenstandes, etwa Treppen oder Ausnehmungen im Verlauf der Wände, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Der Grund hiefür liegt darin, dass derartige Flächen in der Regel nicht so verwendet werden können, wie dies für eine Wohnraumnutzung oder Geschäftsraumnutzung typisch ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113018

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0050OB00337_99S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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