RS OGH 2020/4/22 5Ob164/19g

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands sind von der Begünstigung erfasst. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn? oder Geschäftszwecke geeigneten Keller? und Dachbodenräumen. Diese sind – analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist – unabhängig von ihrem konkreten Umfang als „Erweiterung“ des Bestandobjekts nach oben oder unten sofort zu berücksichtigen, führen daher zu einer Erhöhung der relevanten Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133129

Im RIS seit

26.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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