RS OGH 2000/1/11 5Ob337/99s, 5Ob234/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs2
WGG §16 Abs1

Rechtssatz

Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den Mietern der Kfz-Abstellplätze benützt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 337/99s
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 337/99s
    Veröff: SZ 73/1
  • 5 Ob 234/06g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
    nur: Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: Die für den Betrieb der Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen sind dagegen keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses und befinden sich ausschließlich innerhalb des der Zweitantragsgegnerin zur ausschließlichen Nutzung zustehenden Areals, sodass sie bei der Nutzflächenermittlung zu berücksichtigen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113017

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0050OB00337_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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