RS OGH 2001/3/27 5Ob61/01h, 5Ob302/01z, 5Ob139/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
  • 5 Ob 302/01z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z
    Beisatz: Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen. (T1)
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114994

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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