Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Roswitha Wallner, diese vertreten durch Mag. Michaela Schinnagl, beide Sekretärinnen der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei hat vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, die Mieterin eines Geschäftslokals war, das gemeinschuldnerische Unternehmen gekauft. Das Bestandobjekt - Vermieterin ist die klagende Partei - wurde aufgrund einer im Jahr 1992 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet. Im Unternehmenskaufvertrag wurde als Übergabezeitpunkt der 1. März 2000 festgelegt und festgehalten, dass hiemit der Parte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ernst R*****, 2. Sylvia R*****, 3. Edith F*****, 4. Annemarie H*****, 5. Edwin S*****, 6. Hidesato S*****, 7. Erhard M*****, 8. Margarete W***... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Ernst R*****, 2.) Sylvia R*****, 3.) Edith F*****, 4.) Annemarie H*****, 5.) Hidesato S*****, 6.) Erhard M*****, 7.) Margarete W... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr ***** im Haus*****. Der Antragsgegner Mieter dieser Wohnung. Ein mündlicher Mietvertrag wurde nach
Begründung: von Wohnungseigentum zwischen den Parteien abgeschlossen. Der Mietvertrag ist nicht befristet. Das Mietverhältnis besteht seit mehr als 10 Jahren. Für ein ursprüngliches Haus wurde die Baubewilligung vor dem 8. 5. 1945 erteilt. Nach Bombenschäden im zweiten Weltkrieg wurde mit Mitteln des Wohnhauswieder... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsausführungen des Rekursgerichts sind durch die von ihm zitierte Entscheidung 5 Ob 24/85 = SZ 58/106 = MietSlg 37.367/23, in welcher auf die Hausbesorgerabfertigung ausdrücklich Bezug genommen wurde, gedeckt. Bei Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze kann auch eine Entlastung der Mieter der von der Hausbesorgerin zuletzt betreuten Häuser durch Aufteilung der 1996 bezahlten Abfertigung auf ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller (der Drittantragsteller als Rechtsnachfolger der zum 31. 8. 1997 aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Evelyn K*****) waren von Anfang Oktober 1996 bis Ende Juli 1998 gemeinsam Hauptmieter einer 161 m2 großen Wohnung im Haus ***** das den Antragsgegnern gehört. Sie hatten die Wohnung zum Zweck eines Hochschulstudiums gemietet. Der vereinbarte Mietzins von S 10.000,-- zuzüglich USt monatlich enthielt auch ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsg... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2
Rechtssatz: Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzin... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1
Rechtssatz: Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nic... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2
Rechtssatz: Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzin... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1
Rechtssatz: Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nic... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) Wohnungseigentümerin einer Büroeinheit, die von der Beklagten mit Mietvertrag vom 29. 12. 1988 auf unbestimmte Zeit gemietet wurde. Im Mietvertrag wurde über die Betriebskosten folgendes vereinbart: "Die Betriebskosten gehen zu Lasten der Mieterin und sind von ihr direkt zu begleichen. Etwaige der Vermieterin vorgeschriebene Betriebskosten hat die Mieterin der Vermieterin zu ersetzen". Die... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses W*****straße ***** in ***** W*****. Der Antragsgegner ist Mieter der Geschäftsräumlichkeiten top Nr 19 und 20 im Souterrain dieses Hauses. Der Bestandgegenstand ist 95,95 m**2 groß, nur zum Teil besteht eine vom Antragsgegner errichtete Stromversorgung. Eine Wasserentnahmestelle ist nicht vorhanden, jedoch ein WC. Das Bestandobjekt wird als Lager für Möbel und Vorräte genutzt. Nach Schwierigkeiten, überhaupt einen Mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1053 KG ***** Grundstück Nr 829. Mit Mietvertrag vom 1. 4. 1993 vermietete sie dieses unbebaute Grundstück im Ausmaß von 1.977 m2 auf unbestimmte Zeit um einen Mietzins von 10 S/m2 Grundfläche an den Beklagten, wobei sie bis zum 31. 3. 2033 auf eine Aufkündigung verzichtete. Auf die Einbringung einer Räumungsklage wurde nicht verzichtet. Zweck des Bestandvertrages war es, dem Mieter die Errichtung einer Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Parteien sind Miteigentümer des Hauses in Wien *****, in dem die klagende Partei Mieterin des Geschäftslokales top.Nr. 7-10 ist. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind schlichte Miteigentümer, die anderen Beklagten sind Wohnungseigentümer. Die klagende Partei begehrt - nach rechtskräftiger Feststellung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hiefür (ON 12) - 1.) die Feststellung, der "Betriebskostenschlüssel für ihr Bestandobjekt betrage 6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei nahm mit Vertrag vom 15. Dezember 1983 von der durch das Bundesstrombauamt vertretenen Donauhochwasserschutz-Konkurrenz eine Teilfläche der Grundstücke 4270/3 der EZ ***** und ***** der EZ ***** KG K***** im Ausmaß von 5.819 m2 auf unbestimmte Zeit zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Gebäudes samt erforderlichen Nebeneinrichtungen und Freiflächen in Bestand. Mit dem am 8. Februar 1985 abgeschlossenen Mietvertrag vermietete die k... mehr lesen...
Begründung: Mit Mietvertrag vom 10.2.1971 vermieteten die Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten ab 1.3.1971 eine Wohnung des Hauses Graz, Babenbergerstraße 123, im Ausmaß von 56,36 m2. In dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag wurde ein Pauschalmietzins von S 500,-- monatlich vereinbart, in welchem auch die Instandhaltungs- und die Betriebskosten inbegriffen sind; der Pauschalmietzins wurde nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert. Außerdem vereinbarten die ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z3MRG §15 Abs1 Z2MRG §17 Abs1
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins gemäß § 15 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Miteigentümer des im Jahre 1905 erbauten Hauses in Wien 16., Menzelgasse 3. Mit seinen jeweils getrennt ausgewiesenen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an bestimmten Objekten dieser Liegenschaft verbunden, darunter mit dem 23/1285-stel-Anteil (= 1,8 %) das Wohnungseigentum an der Werkstätte top.Nr. 1, deren Mieter der Antragsteller ist. Auch mit den Miteigentumsanteilen der anderen Miteigentümer ist Wohnungseigentum an bestimmten Objekten ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z3MRG §15 Abs1 Z2MRG §17 Abs1
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins gemäß § 15 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat als Mietzins für die Wohnung 7 im Haus der Antragsgegnerin in 1090 Wien, Seegasse 16, auf Grund des am 13. Juni 1970 mit dem Voreigentümer geschlossenen Mietvertrages den wertgesichert vereinbarten, die Betriebskosten und die Aufwendungen für die Zentralheizung umfassenden Pauschalmietzins zu entrichten, der von S 1.000,-- im Monat zur Zeit des Mietvertragsabschlusses bis zum 1.April 1985 auf S 2.365,96 gestiegen war (Indexsteigerung 136,6 %). A... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1MRG §30 Abs1 B
Rechtssatz: Der Kläger hat wichtige Kündigungsgründe im Sinne der Generalklausel (hier: eine durch das Zurückbleiben des pauschalierten Mietzinses gegenüber der Steigerung der Betriebskosten bewirkte Existenzgefährdung) schon in der Aufkündigung konkret zu behaupten. Entscheidungstexte 4 Ob 542/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1MRG §30 Abs1 E
Rechtssatz: Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weige... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1
Rechtssatz: (Pauschalmietzinsvereinbarungen) Mietzinsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der clausula rebus sic stantibus; auch die Lehre von der Geschäftsgrundlage ermöglicht es dem Vermieter in der Regel nicht, von der getroffenen Mietzinsvereinbarung abzugehen (gegen Landesgericht Klagenfurt MietSlg 35340). Entscheidungstexte 4 Ob 542/87 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1
Rechtssatz: Es entspricht dem Wesen einer Pauschalzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat, selbst wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigen. (so schon 5 Ob 18/84 = MietSlg 36130). Entscheidungstexte 4 Ob 542/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1
Rechtssatz: Änderungen des Nebenkostenniveaus bei Pauschalmietzinsen, die im Zusammenhalt mit dem schon seit Jahrzehnten anhaltenden, jedermann bekannten Preisauftrieb gesehen werden müssen, können nicht als unvorhersehbar gelten. Entscheidungstexte 4 Ob 542/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87 Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Mieter von Büroräumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 145 m2 im ersten Obergeschoß des Hauses Burggasse 25 in Klagenfurt. Der dafür in den Jahren 1959/1963 vereinbarte Pauschalmietzins beträgt 1.200 S per Monat. Die antragstellenden Vermieter begehrten im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des den Antragsgegnern vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrages, diesen ab 1. März 1983 mit monatlich 2.076,17 S, zumindest aber mit 2.053,63 S fest... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1MRG §45
Rechtssatz: Bei Berechnung des Erhaltungsbeitrages im Falle eines vereinbarten Pauschalmietzinses ist der fiktive Mietzins durch Subtraktion des Nebenkostenbeitrages vom Pauschalbetrag zu ermitteln. Entscheidungstexte 5 Ob 31/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 31/87 Veröff: SZ 60/153 = JBl 1988,48 = WoBl 1988,68 (Würth) = RZ 1988/14 S 65 ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1MRG §45
Rechtssatz: Es liegt zwar im Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten voll zu tragen hat, dies bezieht sich jedoch nur auf Betriebskosten und öffentliche Abgaben (so schon 5 Ob 18/84), nicht auf den - von diesen Ersatzforderungen seiner Natur nach völlig verschiedenen - Erhaltungskostenbeitrag. Entscheidungstexte ... mehr lesen...