RS OGH 2007/5/30 4Ob542/87, 1Ob514/92, 7Ob70/07f

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

MRG §15 Abs1
MRG §30 Abs1 E
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG bilden.Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG bilden.

Entscheidungstexte

  • RS0069880">4 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87
    Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38
  • RS0069880">1 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 514/92
    Vgl auch; nur: Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. (T1) Veröff: SZ 65/6
  • RS0069880">7 Ob 70/07f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 70/07f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069880

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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