RS OGH 1987/9/15 4Ob542/87, 5Ob285/98t, 5Ob121/11x

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

MRG §15 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen einer Pauschalzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat, selbst wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigen. (so schon 5 Ob 18/84 = MietSlg 36130).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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