Norm
MRG §15 Abs1Rechtssatz
Es entspricht dem Wesen einer Pauschalzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat, selbst wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigen. (so schon 5 Ob 18/84 = MietSlg 36130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011