Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 09.04.2018 festgestellt. 2. Mit Einberufungsbefehl (zugestellt am 02.05.2019) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit 08.07.2019 aufgefordert. 3. Mit Antrag vom 02.06.2019 ersuchte der BF beim Militärkommando (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub vom Grundwehrdienst, vorerst bis 30.06.2020. Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 stell... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 09.05.2018 eine Einberufung für den Grundwehrdienst zum Einrückungstermin 01.10.2018 zugestellt. 2. Mit Antrag vom 24.04.2018 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018 abgewiesen. Der BF steltte fristgerecht einen Vorlageantrag. 3. Mit ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 04.10.2018 eine Einberufung für eine Milizübung vom 25.02.2019 bis 08.03.2019 zugestellt. 2. Mit Antrag vom 19.10.2018 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung. 3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen. 4. Gegen diesen Bescheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 08.07.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Leistung des Wehrdienstes festgestellt. 2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.10.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes für die Dauer von 6 Monaten einberufen. Er hätte sich bis spätestens 11:00 Uhr dieses Tages bei einer näher genannten Kompanie einzufinden. Der Einberufun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In der Zeit von 01.09.2015 bis 29.02.2016 hat der Beschwerdeführer einen Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten sowie von 01.03.2016 bis 31.08.2016 einen Dienst als Militärperson auf Zeit in der Dauer von sechs Monaten geleistet. Mit am 30.05.2018 zugestelltem Einberufungsbefehl wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an einer Milizübung vom 17.09.2018 bis zum 21.09.2018 teilzunehmen. Darüber w... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Einberufungstermin des Beschwerdeführers wurde antragsgemäß vom 06.02.2017 auf 02.10.2017 abgeändert. Diese Abänderung wurde am 27.01.2017 zugestellt, nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg, Ergänzungsabteilung, vom 28.09.2017, Zl. P1242937/7-MilKdo/ErgAbt/2017 (1), wurde das Ersuchen des Antragstellers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes abgewiesen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und versah seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form einer (bis 26.07.2017 befristeten) freiwilligen Waffenübung (fWÜ) bei StbKp/MilKdoW (TN 7633) mit dem Zweck A12 (Teilnahme an Einsätzen gem. §2 Abs.1 lit.b WG 2001). Er war dabei der 1. AssKp/MilKdoW zugeteilt. Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und versah seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 24.12.2016 beantragte XXXX (im Folgenden: V.), der im Beistz eines Einberufungsbefehls für den 02.10.2017 ist, seine Befreiung vom Grundwehrdienst beim MilKdo TIROL. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der gesundheitlichen Situation des Vaters den land- und forstwirtschaftlichen elterlichen Hof voraussichtlich im Februar übernehmen müsse und seine tägliche Anwesenheit erforderlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 07.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes für 18 Monate aufzuschieben. Dabei bracht er im Wesentlichen vor, dass er seine gesamte Lehrzeit im Betrieb seines Vaters verbracht habe, dessen Mitgesellschafter er seit 06.02.014 sei. Schon während der Ausbildungszeit zum Fliesenleger habe er im nun gemeinsamen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ab. Er trat diesen am 07.05.2012 an, wurde am 13.05.2012 zur UNTSO [Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstandes] entsandt und war als österreichischer Militärbeobachter/Verbindungsoffizier in Syrien eingesetzt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete im verfahrensg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das behördliche Verfahren: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2009 einer Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 29.01.2009, GZ P883629/3-PersC/2009, wurde er auf Grund seiner damaligen Ausbildung zum Maurer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befristet bis ... mehr lesen...