TE Bvwg Beschluss 2017/6/21 W208 2156666-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2017
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Entscheidungsdatum

21.06.2017

Norm

AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §26
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W208 2156666-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über das Ansuchen vom 31.03.2017 von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, auf Befreiung vom Grundwehrdienst mit Bezug auf den Bescheid des MilKdo TIROL vom 24.03.2017, GZ P1368583/2-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über das Ansuchen vom 31.03.2017 von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , auf Befreiung vom Grundwehrdienst mit Bezug auf den Bescheid des MilKdo TIROL vom 24.03.2017, GZ P1368583/2-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2016, beschlossen:

A)

Das Ansuchen wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen und an das zuständige MilKdo TIROL weitergeleitet.Das Ansuchen wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen und an das zuständige MilKdo TIROL weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 24.12.2016 beantragte XXXX (im Folgenden: V.), der im Beistz eines Einberufungsbefehls für den 02.10.2017 ist, seine Befreiung vom Grundwehrdienst beim MilKdo TIROL. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der gesundheitlichen Situation des Vaters den land- und forstwirtschaftlichen elterlichen Hof voraussichtlich im Februar übernehmen müsse und seine tägliche Anwesenheit erforderlich sein werde. Er habe seine Arbeit bereits auf Teilzeit einschränken müssen.1. Am 24.12.2016 beantragte römisch 40 (im Folgenden: römisch fünf.), der im Beistz eines Einberufungsbefehls für den 02.10.2017 ist, seine Befreiung vom Grundwehrdienst beim MilKdo TIROL. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der gesundheitlichen Situation des Vaters den land- und forstwirtschaftlichen elterlichen Hof voraussichtlich im Februar übernehmen müsse und seine tägliche Anwesenheit erforderlich sein werde. Er habe seine Arbeit bereits auf Teilzeit einschränken müssen.

2. Mit ihm Spruch angeführten Bescheid vom 24.03.2017 wies das MilKdo nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes ab.

3. Am 19.04.2017 übermittelte der V. per E-Mail ein mit 31.03.2017 datiertes Schreiben und teilte darin unter Bezugnahme auf den oa. Bescheid dem MilKdo mit, dass sich seine Situation geändert habe. Er habe nunmehr als alleiniger Pächter den Hof übernommen, weil sich der gesundheitliche Zustand seines Vaters seit seinem letzten Antrag erheblich verschlechtert habe. Er sei nun Landwirt im Vollerwerb und ersuche aufgrund der Veränderung der betrieblichen Situation um Befreiung vom Grundwehrdienst.3. Am 19.04.2017 übermittelte der römisch fünf. per E-Mail ein mit 31.03.2017 datiertes Schreiben und teilte darin unter Bezugnahme auf den oa. Bescheid dem MilKdo mit, dass sich seine Situation geändert habe. Er habe nunmehr als alleiniger Pächter den Hof übernommen, weil sich der gesundheitliche Zustand seines Vaters seit seinem letzten Antrag erheblich verschlechtert habe. Er sei nun Landwirt im Vollerwerb und ersuche aufgrund der Veränderung der betrieblichen Situation um Befreiung vom Grundwehrdienst.

4. Das MilKdo wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den oa. Bescheid und legte es samt dem Akt des Grundverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

5. Das BVwG erteile am 24.05.2017 einen Mängelbehebungsauftrag an den V., da das Schreiben nicht unterschrieben und unklar war, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid handelte, zumal diese nicht so bezeichnet und auch keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides angeführt waren.5. Das BVwG erteile am 24.05.2017 einen Mängelbehebungsauftrag an den römisch fünf., da das Schreiben nicht unterschrieben und unklar war, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid handelte, zumal diese nicht so bezeichnet und auch keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides angeführt waren.

6. Mit Schriftsatz vom 11.06.2017 (eingelangt am 16.06.2017) teilte der V. mit, dass sein Schreiben vom 31.03.2017 nicht als Beschwerde, sondern als erneutes Ansuchen um Befreiung vom Grundwehrdienst aufgrund der geänderten Verhältnisse zu sehen sei. Es sei ihm, da er seit 01.03.2017 Pächter der Landwirtschaft seines Vaters sei - der zu einer Bewirtschaftung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei - sowohl aus finanziellen als auch aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich den Grundwehrdienst zu leisten. Beigelegt waren die Kopie des Pachtvertrages, eine Kopie des Arztberichtes betr. seines Vaters sowie eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, woraus sich ergibt, dass der6. Mit Schriftsatz vom 11.06.2017 (eingelangt am 16.06.2017) teilte der römisch fünf. mit, dass sein Schreiben vom 31.03.2017 nicht als Beschwerde, sondern als erneutes Ansuchen um Befreiung vom Grundwehrdienst aufgrund der geänderten Verhältnisse zu sehen sei. Es sei ihm, da er seit 01.03.2017 Pächter der Landwirtschaft seines Vaters sei - der zu einer Bewirtschaftung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei - sowohl aus finanziellen als auch aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich den Grundwehrdienst zu leisten. Beigelegt waren die Kopie des Pachtvertrages, eine Kopie des Arztberichtes betr. seines Vaters sowie eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, woraus sich ergibt, dass der

V. insgesamt 30,7151 ha bewirtschaftet und dafür monatlich € 249,43 an Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung einzuzahlen hat.römisch fünf. insgesamt 30,7151 ha bewirtschaftet und dafür monatlich € 249,43 an Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung einzuzahlen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Bei dem Schreiben vom 31.03.2017 handelt es sich nicht um eine Beschwerde, sondern um einen Antrag auf Befreiung vom Grundwehrdienst aufgrund der Änderung des Sachverhaltes seit der bescheidmäßigen Entscheidung des MilKdo vom 24.03.2017.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung des V. ist eindeutig und ausdrücklich (" das mein Ansuchen nicht als Beschwerde zu sehen ist.").Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung des römisch fünf. ist eindeutig und ausdrücklich (" das mein Ansuchen nicht als Beschwerde zu sehen ist.").

Der Wille des V. ist darauf gerichtet, dass das MilKdo aufgrund der Änderung der Verhältnisse seine vorgebrachten neuen Befreiungsgründe prüft und eine neue Entscheidung trifft.Der Wille des römisch fünf. ist darauf gerichtet, dass das MilKdo aufgrund der Änderung der Verhältnisse seine vorgebrachten neuen Befreiungsgründe prüft und eine neue Entscheidung trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Im vorliegenden Fall liegt – entgegen des Ansicht des MilKdo - keine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vor, sondern hat der V. ein Ansuchen um Neubeurteilung der Rechtssache aufgrund einer Änderung des der Entscheidung des MilKdo vom 24.03.2017 zugrundeliegenden Sachverhaltes beantragt.Im vorliegenden Fall liegt – entgegen des Ansicht des MilKdo - keine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vor, sondern hat der römisch fünf. ein Ansuchen um Neubeurteilung der Rechtssache aufgrund einer Änderung des der Entscheidung des MilKdo vom 24.03.2017 zugrundeliegenden Sachverhaltes beantragt.

Das hat erstens zur Konsequenz, dass der Bescheid vom 24.03.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und zweitens die von V. angeführte nachträglich geänderten Sachlage (Vollerwerb, Übernahme als Pächter, Arbeitsunfähigkeit des Vaters) neu zu beurteilen ist.Das hat erstens zur Konsequenz, dass der Bescheid vom 24.03.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und zweitens die von römisch fünf. angeführte nachträglich geänderten Sachlage (Vollerwerb, Übernahme als Pächter, Arbeitsunfähigkeit des Vaters) neu zu beurteilen ist.

Eine entschiedene Sache gem. § 68 AVG liegt nicht vor, weil es sich nicht um einen zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden aber erst jetzt neu hervorgekommen Sachverhalt handelt, sondern um nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes die in Form eines Neuantrages geltend zu machen sind (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Eine entschiedene Sache gem. Paragraph 68, AVG liegt nicht vor, weil es sich nicht um einen zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden aber erst jetzt neu hervorgekommen Sachverhalt handelt, sondern um nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes die in Form eines Neuantrages geltend zu machen sind (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Es liegt daher keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vor, sondern ist das Ersuchen gem. § 31 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und gem. § 17 VwGVG iVm § 6 AVG der Antrag des V. an die dafür zuständige Behörde, das MilKdo, weiterzuleiten.Es liegt daher keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vor, sondern ist das Ersuchen gem. Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG der Antrag des römisch fünf. an die dafür zuständige Behörde, das MilKdo, weiterzuleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Befreiungsantrag, Grundwehrdienst,
landwirtschaftlicher Betrieb, Neubeurteilung, neuerliche
Antragstellung, nova producta, Rechtskraft, Unzuständigkeit BVwG,
Weiterleitung eines Anbringens, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2156666.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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