TE Bvwg Beschluss 2017/12/11 W122 2175779-1

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Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §4
VwGVG §5
WG 2001 §24
WG 2001 §26
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W122 2175779-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag vom 05.12.2017 von XXXX , vertreten durch XXXX , auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg in der Beschwerdesache gegen den Bescheid vom 28.09.2017, Zl. P1242937/7-MilKdo/ErgAbt/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag vom 05.12.2017 von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg in der Beschwerdesache gegen den Bescheid vom 28.09.2017, Zl. P1242937/7-MilKdo/ErgAbt/2017, beschlossen:

A)

I) Der Antrag auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfewegrömisch eins) Der Antrag auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg

wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II) Der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid kommt gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.römisch zwei) Der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid kommt gemäß Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

III) Der Antrag, die Wirkung des Einberufungsbefehls aufzuschieben wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei) Der Antrag, die Wirkung des Einberufungsbefehls aufzuschieben wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Einberufungstermin des Beschwerdeführers wurde antragsgemäß vom 06.02.2017 auf 02.10.2017 abgeändert. Diese Abänderung wurde am 27.01.2017 zugestellt, nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg, Ergänzungsabteilung, vom 28.09.2017, Zl. P1242937/7-MilKdo/ErgAbt/2017 (1), wurde das Ersuchen des Antragstellers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 27.10.2017 eine Beschwerde ein und beantragte darin im Wesentlichen die Gewährung des Aufschubes des Antrittes zum Grundwehrdienst sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragssteller die bisherige Sach- und Rechtslage, insbesondere betreffend dessen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, näher und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 22.11.2017 ersuchte der Antragsteller erneut um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst.

Mit Ladung vom 28.11.2017 wurde der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, geladen.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 stellte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller in der Schweiz wohnhaft und beruflich unabkömmlich sei. Zudem müsse bei einer Einreise nach Österreich aufgrund der Nichtbeachtung des Einberufungsbefehls mit einer Festnahme durch die österreichischen Behörden gerechnet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Ad I.) Die für den gegenständlichen Fall allenfalls in Frage kommenden Bestimmungen der §§ 4 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 138/2017 (VwGVG) lauten wie folgt:Ad römisch eins.) Die für den gegenständlichen Fall allenfalls in Frage kommenden Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (VwGVG) lauten wie folgt:

"Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

§ 4. (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.Paragraph 4, (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.

(3) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.

(4) Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.(4) Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden

§ 5. (1) Ausländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden Staatsverträgen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.Paragraph 5, (1) Ausländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden Staatsverträgen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.

(2) Die Rechtshilfe ist abzulehnen:

1. wenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten;

2. wenn sie unzulässig ist.

Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht oder die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten."

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. GP führen aus, dass die Bestimmungen der §§ 4 und 5 VwGVG den §§ 37 und 38 der Jurisdiktionsnorm – JN RGBl. Nr. 111/1895 entsprechen. Normadressaten für § 4 VwGVG sind primär die Verwaltungsgerichte. Dass auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte die Bestimmungen des § 4 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind, ist in Absatz 4 leg. cit. geregelt.Die Erläuterungen der Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen aus, dass die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 VwGVG den Paragraphen 37 und 38 der Jurisdiktionsnorm – JN RGBl. Nr. 111 aus 1895, entsprechen. Normadressaten für Paragraph 4, VwGVG sind primär die Verwaltungsgerichte. Dass auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte die Bestimmungen des Paragraph 4, leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind, ist in Absatz 4 leg. cit. geregelt.

Ziel der Norm ist die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsgerichte und der raschere Zugang zum Rechtsschutz. Ob die Rechtshilfeersuchen direkt (von Richter zu Richter) oder über die jeweiligen Präsidien durchzuführen sind, ist nicht abschließend geregelt, es erscheint jedoch im Einzelfall eine der Justizverwaltung adäquate Praxis zweckmäßig.

Eine über das Rechtshilfeersuchen zwischen (Verwaltungs-)Gerichten hinausgehende (gegenseitige) Verpflichtung zur Unterstützung zwischen (inländischen) Verwaltungsgerichten und (inländischen) Administrativbehörden besteht nach § 4 VwGVG nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 4 VwGVG, Anm. 1 -3).Eine über das Rechtshilfeersuchen zwischen (Verwaltungs-)Gerichten hinausgehende (gegenseitige) Verpflichtung zur Unterstützung zwischen (inländischen) Verwaltungsgerichten und (inländischen) Administrativbehörden besteht nach Paragraph 4, VwGVG nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 4, VwGVG, Anmerkung 1 -3).

Ein Rechtshilfeersuchen nach § 5 VwGVG hingegen, betrifft nicht nur ausländische Gerichte, sondern auch ausländische Behörden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 5 VwGVG, Anm.4).Ein Rechtshilfeersuchen nach Paragraph 5, VwGVG hingegen, betrifft nicht nur ausländische Gerichte, sondern auch ausländische Behörden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 5, VwGVG, Anm.4).

Ein Rechtshilfeersuchen nach § 4 VwGVG kann daher – entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung – ausschließlich von (Verwaltungs-)Gericht zu (Verwaltungs-)Gericht gestellt werden. Ein Rechtshilfeersuchen nach § 5 erweitert den Anwendungsbereich neben ausländischen Gerichten auch auf ausländische Behörden. Den einzelnen Verfahrensparteien wird jedoch weder bei einem inländischen noch bei einem ausländischen Rechtshilfeersuchen eine Antragsmöglichkeit eingeräumt.Ein Rechtshilfeersuchen nach Paragraph 4, VwGVG kann daher – entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung – ausschließlich von (Verwaltungs-)Gericht zu (Verwaltungs-)Gericht gestellt werden. Ein Rechtshilfeersuchen nach Paragraph 5, erweitert den Anwendungsbereich neben ausländischen Gerichten auch auf ausländische Behörden. Den einzelnen Verfahrensparteien wird jedoch weder bei einem inländischen noch bei einem ausländischen Rechtshilfeersuchen eine Antragsmöglichkeit eingeräumt.

Da der Rechtsvertreter des Antragstellers daher nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg zu stellen, ist der Antrag vom 05.12.2017 als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit eines Rechtshilfeersuchens auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist, da sich der Antragsteller bei der bevorstehenden mündlichen Verhandlung am 08.01.2018 durch seinen Rechtsvertreter vertreten lassen kann.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 56 Abs. 6 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF BGBl. I Nr. 65/2015 normiert, dass Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz keine aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.Paragraph 56, Absatz 6, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, normiert, dass Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz keine aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

Der im gegenständlichen Fall angefochtene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufschub des Grundwehrdienstes wurde vom Militärkommando Vorarlberg, Ergänzungsabteilung, erlassen und fällt nicht unter die oben genannten Ausnahmen. Dem angefochtenen Bescheid kommt daher gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Diese bezieht sich allerdings nur auf das gegenständliche Verfahren betreffend des abweisenden Bescheides hinsichtlich Aufschub. Die Zuerkennung des Aufschubes des Einberufungsbefehles ist damit nicht verbunden.Der im gegenständlichen Fall angefochtene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufschub des Grundwehrdienstes wurde vom Militärkommando Vorarlberg, Ergänzungsabteilung, erlassen und fällt nicht unter die oben genannten Ausnahmen. Dem angefochtenen Bescheid kommt daher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Diese bezieht sich allerdings nur auf das gegenständliche Verfahren betreffend des abweisenden Bescheides hinsichtlich Aufschub. Die Zuerkennung des Aufschubes des Einberufungsbefehles ist damit nicht verbunden.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Die Wirksamkeit des in Rechtskraft erwachsenen Einberufungsbefehls wird durch die Einbringung der Beschwerde gegen den den Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst abweisenden Bescheid vom 28.09.2017 nicht berührt.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine bereits in Rechtskraft erwachsene – und nicht durch die Beschwerde angefochtene – Entscheidung ist daher unzulässig.

Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (VwGH 30.01.2003, Zl. 2003/11/0013, 20.03.2001, Zl. 2001/11/0065 und VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die oben angeführte Judikatur hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen einer Einberufung und einem Antrag auf Aufschub ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar und lässt keinerlei Zweifel offen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Aufschubantrag, Einberufungsbefehl,
Grundwehrdienst, Parteienvernehmung, Präsenzdiener, Rechtshilfe,
Rechtskraft, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2175779.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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