TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/30 2003/11/0013

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 2001 §26 Abs1;
WehrG 2001 §26 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 6. Dezember 2002, Zl. ST/83/10/00/31, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (im Jahr 1983 geborene) Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. Februar 2003 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er besuche derzeit den zweiten Jahrgang einer Handelsakademie und beabsichtige, diese Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Jahr 2006 abzuschließen. Durch eine Unterbrechung dieser Schulausbildung würde er einen bedeutenden Nachteil erleiden. Seine Anträge auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes vom 13. November 2001 und 27. Mai 2002 seien rechtskräftig abgewiesen worden. Nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides habe er am 23. Dezember 2002 neuerlich einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes und einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gestellt. Über diese Anträge sei noch nicht entschieden worden.

Dieses Vorbringen kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im gegebenen Zusammenhang nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (gemäß § 26 Abs. 3 Wehrgesetz 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit.) gewährt wurde, ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0204, vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0067). Ein die Befreiung oder den Aufschub gewährender Bescheid wurde nach dem Beschwerdevorbringen nicht erlassen.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 30. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110013.X00

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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