TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0204

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien III, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 10. Oktober 1997, Zl. N/77/16/01/29, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Kopie des angefochtenen Bescheides und dem hg. Akt 97/11/0172 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 20. November 1977 geborene Beschwerdeführer wurde am 26. September 1995 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Schreiben vom 3. Februar 1997 stellte er den Antrag auf Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes, welcher ihm mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 5. März 1997 zum Zwecke seines Lehrabschlusses bis 15. Juni 1997 bewilligt wurde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Juni 1997 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes vom 27. März 1997 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0172, als unbegründet abgewiesen. Seinem Antrag, der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1997 nicht stattgegeben worden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 10. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 mit Wirkung vom 1. Februar 1998 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 2786/97-9, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß er die Aufnahmsprüfung für die Höhere technische Lehranstalt Krems bestanden habe und für das Schuljahr 1997/1998 in den ersten Jahrgang der Fachschule für Bautechnik von der zuständigen Schuldirektion aufgenommen worden sei. Er stehe damit in der Berufsausbildung und habe einen Antrag gestellt, ihm den Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben. Über diesen Antrag habe sich die Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid hinweggesetzt und sie wolle ihn aus seiner Berufsausbildung "quasi herausreißen". Gegen den letztinstanzlichen Bescheid - mit dem sein Antrag auf Aufschub abgewiesen worden war- habe er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde - noch nicht erledigt sei.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß weder das Vorliegen von Aufschubgründen noch ein sei es bei den Verwaltungsbehörden, sei es bei den Höchstgerichten anhängiges Verfahren über einen Aufschubantrag die Erlassung eines Einberufungsbefehls hindert. Nur ein rechtskräftiger Aufschubbescheid wäre ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehls (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0349). Desgleichen ist aus seinem Vorbringen, trotz Vorliegens eines Aufschiebungsgrundes sei von der Behörde zu Unrecht der Aufschub nicht bewilligt worden, für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Auch dies stellt von vornherein keinen tauglichen Beschwerdegrund in Ansehung eines Einberufungsbefehls dar, weil eine Einberufung - im gegenständlichen Zusammenhang - erst ab Bewilligung eines Aufschubes für dessen Dauer rechtswidrig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zlen. 97/11/0174, 0190). Da der seinerzeit gewährte Aufschub bis 15. Juni 1997 befristet war, bestand für die belangte Behörde mangels Vorliegens eines weiteren

rechtskräftigen Aufschiebungsbescheides kein Hindernis, den Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 10. Oktober 1997 zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 1. Februar 1998 einzuberufen.

Insoweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 36 a Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 geltend macht, ist er auf den eingangs erwähnten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 hinzuweisen. Darin wird ausgeführt, daß sich die geltend gemachten Bedenken gegen nicht präjudizielle Rechtsvorschriften richten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 98/11/0063 protokollierten-Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110204.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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