TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 95/11/0349

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 2. Oktober 1995, Zl. W/70/08/00/93, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 2. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 - WG zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 1. Jänner 1996 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil über seinen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes bis zur Vollendung seines Hochschulstudiums noch nicht abgesprochen worden sei. Die belangte Behörde hätte mit der Einberufung bis zur Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Aufschiebungsantrag zuwarten müssen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß ein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 3 WG nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles hindert. Erst ein dem Antrag stattgebender Bescheid führt dazu, daß die Einberufung für die Dauer des gewährten Aufschubes nicht erfolgen darf (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0255, vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/11/0291, und vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0263). Da ein Aufschub für die Zeit ab 1. Jänner 1996 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bewilligt war, war dessen Erlassung nicht rechtswidrig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den mit ihr verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110349.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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