TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 W136 2207541-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §20
WG 2001 §26

Spruch

W136 2207541-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018 bestätigten Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 27.07.2018, GZ P1474329/1-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2018 (7), betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 09.05.2018 eine Einberufung für den Grundwehrdienst zum Einrückungstermin 01.10.2018 zugestellt.

2. Mit Antrag vom 24.04.2018 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018 abgewiesen. Der BF steltte fristgerecht einen Vorlageantrag.

3. Mit Note vom 12.10.2018 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte ergänzend mit, dass der BF den Grundwehrdienst angetreten hat.

4. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 29.05.2019 schriftlich mit, dass der BF den sechsmonatigen Grundwehrdienst am 31.03.2019 beendet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Im Hinblick darauf, dass der BF den Grundwehrdienst hinsichtlich dessen er einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung gestellt hat, zwischenzeitlich vollständig geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiungsantrag, Gegenstandslosigkeit, Grundwehrdienst,
Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2207541.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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