Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2151850-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg, Ergänzungsabteilung, vom 10.03.2017, GZ. P1302969/5-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2017(5), betreffend Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg, Ergänzungsabteilung, vom 10.03.2017, GZ. P1302969/5-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2017(5), betreffend Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 07.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes für 18 Monate aufzuschieben. Dabei bracht er im Wesentlichen vor, dass er seine gesamte Lehrzeit im Betrieb seines Vaters verbracht habe, dessen Mitgesellschafter er seit 06.02.014 sei. Schon während der Ausbildungszeit zum Fliesenleger habe er im nun gemeinsamen Betrieb begonnen, sich um den kaufmännischen Bereich des Unternehmens zu kümmern. Darin enthalten sei neben dem direkten Kundenkontakt insbesondere in Verkaufsgesprächen, der Besuch von Messen, der Kontakt mit Vertretern, das Bestellen von Ware, daher der Kontakt mit den ausländischen, überwiegend italienischen Lieferanten. Er sei der Einzige im Betrieb, der perfekt Deutsch sprechen und schreiben könnte, zusätzlich der Einzige, der (außer Bosnisch) Fremdsprachen beherrsche. Die gesamte Betriebsführung und auch die Unternehmenszukunft seien daher von ihm abhängig. Zusätzlich zur vollständigen alleinigen Abwicklung des gesamten kaufmännischen Bereichs des Unternehmens bis zur Fakturierung, Lohnverrechnung und Inkasso sei der Beschwerdeführer als gelernter Fliesenleger auch bei Arbeitseinsätzen tätig und würde nicht nur im Fall von Krankheit oder Verhinderung anderer Dienstnehmer, sondern insbesondere auch in all jenen Zeiten, in denen erhöhter Personalbedarf bestünde, einspringen. Am Arbeitsmarkt gebe es keine Ersatzkräfte, die seine Funktion übernehmen könnten.
Das Unternehmen " XXXX " versuche bereits seit 8 Monaten, einen Fliesenleger zu finden. Trotz mehrerer Probedienstverhältnisse, sei es nach zahlreichen Gesprächen mit Interessenten bisher nicht möglich gewesen, einen geeigneten Arbeiter zu finden. Deshalb sei es noch weniger denkbar, dass für den Beschwerdeführer ein Ersatz zu finden sei, der neben der Qualifikation als Fliesenleger auch den gesamten kaufmännischen Bereich des Unternehmens alleine bestreiten könnte. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen 6 Dienstnehmer beschäftige, deren Weiterbeschäftigung von der weiteren kaufmännischen Betriebstätigkeit abhängig wäre. Ferner habe der Beschwerdeführer, wie auch sein Vater als zweiter Mitgesellschafter, seine monatlichen Verbindlichkeiten für den Kauf der eigenen Wohnung zu bedienen.Das Unternehmen " römisch 40 " versuche bereits seit 8 Monaten, einen Fliesenleger zu finden. Trotz mehrerer Probedienstverhältnisse, sei es nach zahlreichen Gesprächen mit Interessenten bisher nicht möglich gewesen, einen geeigneten Arbeiter zu finden. Deshalb sei es noch weniger denkbar, dass für den Beschwerdeführer ein Ersatz zu finden sei, der neben der Qualifikation als Fliesenleger auch den gesamten kaufmännischen Bereich des Unternehmens alleine bestreiten könnte. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen 6 Dienstnehmer beschäftige, deren Weiterbeschäftigung von der weiteren kaufmännischen Betriebstätigkeit abhängig wäre. Ferner habe der Beschwerdeführer, wie auch sein Vater als zweiter Mitgesellschafter, seine monatlichen Verbindlichkeiten für den Kauf der eigenen Wohnung zu bedienen.
Von seiner weiteren Tätigkeit seien 6 Arbeitsverhältnisse und seine eigene finanzielle Existenz, wie auch jene seines Vaters und damit auch jene seiner nicht berufstätigen Mutter und seines minderjährigen Bruders abhängig.
Es werde daher beantragt, den Antritt des Grundwehrdienstes zumindest für eine Frist von 18 Monaten aufzuschieben, um in dieser Zeit eine Ersatzkraft für die Position des Beschwerdeführers finden zu können.
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2017 Parteiengehör, wobei dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht wurde, dass er am 09.04.2014 beim Amt der Salzburger Landesregierung die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt habe. Mit Schreiben vom 25.01.2016 habe das Amt der Salzburger Landesregierung die Einladung zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesprochen. Die Verleihung selbst habe am 01.02.2016 stattgefunden. Bei der Stellung am 02.06.2016 sei der Beschwerdeführer für tauglich befunden worden.
Das Gewerbe des Platten- und Fliesenlegers sei ein reglementiertes Gewerbe, das eine entsprechende Befähigung laut Zugangsverordnung erfordere. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , habe ein solches Gewerbe seit 02.04.2004 angemeldet. Seit 06.02.2014 besitze der Beschwerdeführer 50% der Gesellschaftsanteile der XXXX , wobei es sich um eine offene Gesellschaft handle, die anderen 50% der Gesellschaftsanteile gehörten dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX . Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei der Vater des Beschwerdeführers, handelsrechtlicher Gesellschafter sind der Beschwerdeführer gleichermaßen wie sein Vater. Die Tätigkeitsbereiche der OG reichten von der Sanierung von Bädern (ca. 120 Bäder pro Jahr), über Terrassen- bzw. Balkonsanierungen bis hin zu Verfliesungen von Bädern, Küchen, Fluren, etc. Der Vater des Beschwerdeführers kümmere sich im Unternehmen um die Platten-Fliesenverlegung sowie Kundentermine und Kundenakquise. In diesem Unternehmen seien 2 Fliesenleger, 1 Fliesenlegerhelfer, 1 Lehrling und 1 Maurer beschäftigt. Der Beschwerdeführer selbst sei in den Geschäftsräumlichkeiten tätig, wo er Kundengespräche und Kundenberatung durchführe. Bei Badumbauten begutachte er vor Ort die Gegebenheiten und sei für die Angebotslegung inkl. Planungstätigkeit zuständig.Das Gewerbe des Platten- und Fliesenlegers sei ein reglementiertes Gewerbe, das eine entsprechende Befähigung laut Zugangsverordnung erfordere. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , habe ein solches Gewerbe seit 02.04.2004 angemeldet. Seit 06.02.2014 besitze der Beschwerdeführer 50% der Gesellschaftsanteile der römisch 40 , wobei es sich um eine offene Gesellschaft handle, die anderen 50% der Gesellschaftsanteile gehörten dem Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 . Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei der Vater des Beschwerdeführers, handelsrechtlicher Gesellschafter sind der Beschwerdeführer gleichermaßen wie sein Vater. Die Tätigkeitsbereiche der OG reichten von der Sanierung von Bädern (ca. 120 Bäder pro Jahr), über Terrassen- bzw. Balkonsanierungen bis hin zu Verfliesungen von Bädern, Küchen, Fluren, etc. Der Vater des Beschwerdeführers kümmere sich im Unternehmen um die Platten-Fliesenverlegung sowie Kundentermine und Kundenakquise. In diesem Unternehmen seien 2 Fliesenleger, 1 Fliesenlegerhelfer, 1 Lehrling und 1 Maurer beschäftigt. Der Beschwerdeführer selbst sei in den Geschäftsräumlichkeiten tätig, wo er Kundengespräche und Kundenberatung durchführe. Bei Badumbauten begutachte er vor Ort die Gegebenheiten und sei für die Angebotslegung inkl. Planungstätigkeit zuständig.
Weiters kümmere er sich um den Schriftverkehr, E-Mails, Rechnungen, Überweisungen, Buchhaltung, Bestellungen usw. In seiner Abwesenheit müsste sich sein Vater um diese Angelegenheiten kümmern. Von der XXXX sei ihm ein Kredit in Höhe von € 450.000,-- gewährt worden. Unterzeichnet habe er diesen Kreditvertrag am 10.09.2015. Der zu zahlende Gesamtbetrag mit einem effektiven Jahreszinssatz von 2,1% beträgt € 575.783,81. Der Verwendungszweck der Kreditaufnahme sei der Kauf einer Doppelhaushälfte gewesen. Die Abstattung erfolge durch 284 Raten in der Höhe von € 2.000,--, fällig am Fünften jeden Monats, seit 05.06.2016. Die Laufzeit des Kredites ende am 05.01.2040.Weiters kümmere er sich um den Schriftverkehr, E-Mails, Rechnungen, Überweisungen, Buchhaltung, Bestellungen usw. In seiner Abwesenheit müsste sich sein Vater um diese Angelegenheiten kümmern. Von der römisch 40 sei ihm ein Kredit in Höhe von € 450.000,-- gewährt worden. Unterzeichnet habe er diesen Kreditvertrag am 10.09.2015. Der zu zahlende Gesamtbetrag mit einem effektiven Jahreszinssatz von 2,1% beträgt € 575.783,81. Der Verwendungszweck der Kreditaufnahme sei der Kauf einer Doppelhaushälfte gewesen. Die Abstattung erfolge durch 284 Raten in der Höhe von € 2.000,--, fällig am Fünften jeden Monats, seit 05.06.2016. Die Laufzeit des Kredites ende am 05.01.2040.
Im gemeinsamen Haushalt lebten weiters der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , seine Mutter XXXX sowie sein Bruder XXXX . Seine eigene Doppelhaushälfte habe der Beschwerdeführer trotz Übergabe durch die Baufirma im August 2016 noch nicht beziehen können, weil es noch Baumängel gebe.Im gemeinsamen Haushalt lebten weiters der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , seine Mutter römisch 40 sowie sein Bruder römisch 40 . Seine eigene Doppelhaushälfte habe der Beschwerdeführer trotz Übergabe durch die Baufirma im August 2016 noch nicht beziehen können, weil es noch Baumängel gebe.
Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 06.03.2017 ein, dass die festgestellten Ergebnisse richtig seien. Es sei lediglich der Umstand zu ergänzen, dass der deutsch-sprachig schriftliche Kontakt mit den Unternehmenskunden ausschließlich durch den Beschwerdeführer abgewickelt werde und von seinem Vater und Mitunternehmenseigentümer nicht wahrgenommen werden könnte, weil dieser nicht über die entsprechenden schriftlichen Deutschkenntnisse verfüge. Ebenso könne der gesamte Bestellkontakt nach Italien auf Englisch ebenso ausschließlich durch den Beschwerdeführer erledigt werden, da sein Vater nicht über die entsprechenden Englischkenntnisse verfüge.
Eine den Beschwerdeführer ersetzende Person im Unternehmen müsste daher sowohl perfekt Deutsch als auch sehr gut Englisch (jeweils in Wort und Schrift) beherrschen und zusätzlich über die Fähigkeit und Berechtigung zur Ausübung des Fliesenlegergewerbes verfügen, da, immer wenn dies notwendig sei, auch diese Tätigkeit von ihm erbracht werde.
Es werde daher der Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wiederholt.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 07.02.2017 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung des §§ 26 WehrG ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wirtschaftliche Interessen vorlägen, da der Beschwerdeführer als Mitinhaber der Firma XXXX an der ordnungsgemäßen Führung seines Unternehmens ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, sei allerdings nicht erkennbar gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen sei, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes zu rechnen habe. Es sei Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden würden (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1981, Zl. 2251/80, Slg.N.F.Nr. 10503/A, vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197 und vom 27. Juni 1982, Zl. 82/11/0349).In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung des Paragraphen 26, WehrG ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wirtschaftliche Interessen vorlägen, da der Beschwerdeführer als Mitinhaber der Firma römisch 40 an der ordnungsgemäßen Führung seines Unternehmens ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, sei allerdings nicht erkennbar gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen sei, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes zu rechnen habe. Es sei Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden würden vergleiche unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1981, Zl. 2251/80, Slg.N.F.Nr. 10503/A, vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197 und vom 27. Juni 1982, Zl. 82/11/0349).
Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, seien wehrpflichtig und unterlägen somit ab dem 17. Geburtstag der Harmonisierungs- und Dispositionspflicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer 19 Jahre alt - also bereits volljährig - gewesen und es könne daher angenommen werden, dass er sich schon allein aus der Sorgfaltspflicht eines Erwachsenen heraus mit den "zukünftigen" Rechten und Pflichten eines österreichischen Staatsbürgers vertraut gemacht bzw. auseinandergesetzt habe. Ihm habe somit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, also am 09.04.2014, bewusst sein müssen, dass er mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten eines österreichischen Staatsbürgers haben werde. Zu den Pflichten eines österreichischen männlichen Staatsbürgers zähle die Wehrpflicht. Er habe also bereits damals damit rechnen müssen, dass er im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wehrpflichtig sein werde und somit spätestens ab Feststellung seiner Tauglichkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachkommen werde müssen.
Ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse könne nicht darin erblickt werden, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht in Schwierigkeiten gerate. Dieser Grundsatz sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf anwendbar, dass sich der Wehrpflichtige auf die Gefährdung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufe. Zum Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen habe ihm jedenfalls bekannt und bewusst sein müssen, dass er seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nachkommen werde müssen. Im Falle, dass er zu dem Schluss gekommen wäre, die Leistung des Präsenzdienstes würde eine ordnungsgemäße Kreditrückzahlung unmöglich machen, hätte dies zu einer vorläufigen Abstandnahme von Kreditverpflichtungen führen müssen (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0077 und vom 22. September 1987, Zl.:
87/11/0088).
Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Problematik, dass sein Vater nicht über die entsprechenden schriftlichen Deutschkenntnisse verfüge, werde bemerkt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits am 02.04.2004 sein Unternehmen in Österreich gegründet habe und er schon damals auf Grund des kindlichen Alters des Beschwerdeführers von 9 Jahren ohne dessen Unterstützung seine Firma habe führen müssen. Es könne ihm daher zugemutet werden, während der Präsenzdienstzeit des Beschwerdeführers, für den relativ kurzen Zeitraum von 6 Monaten, das gemeinsame Unternehmen alleine zu führen. Seine mangelnden Deutschkenntnisse stellten somit kein besonders rücksichtswürdiges Interesse dar, welches eine befristete Befreiung rechtfertigen würde. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Vater des Beschwerdeführers bereits seit fast 13 Jahren in Österreich ein Unternehmen führe, und er daher genügend Zeit und auch die Möglichkeit gehabt habe, die deutsche Sprache zu erlernen.
Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es seien auch solche Interessen nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid an mangelhafter Durchführung des Verfahrens, falscher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide.
Aus der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gebe es keinen Rechtsanspruch auf die Verleihung, auch noch nicht aus der Zusicherung der Verleihung, da dieser bedingt durch die Entlassung aus dem ursprünglichen Staatenverband sei. Von der Tatsache könne erst ab der Verleihung selbst ausgegangen werden. Erst mit 25.01.2016 könne daher von einem unbedingten Anspruch und Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden.
Zu den im einzelnen vorgebrachten Gründen für eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Aufschiebung des Wehrdienstes sei vor allem auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit 06.02.2014 unbeschränkt persönlich haftender Mitgesellschafter des gemeinsamen Unternehmens mit seinem Vaters sei (OG), er hafte daher für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich und unbeschränkt. Diese Gesellschaftereigenschaft sei von ihm sogar schon vor dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft übernommen worden.
Die Begründung, warum der Beschwerdeführer im Unternehmen unersetzlich sei, sei bereits ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei der einzige Mitarbeiter des Unternehmens, der perfekt Deutsch und ausreichend Geschäfts-Englisch sprechen und schreiben könne. Zusätzlich verfüge über die unbedingt notwendige Qualifikation als Fliesenleger.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 13.08.2015 einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit einem Kaufpreis von € 504.000,-- unterfertigt. Dem Abschuss dieses Vertrags seien das Anbot auf Kauf und diesem die Vertragsverhandlungen vorausgegangen. Diese Vertragsverhandlungen hätten bereits im Jänner 2014 begonnen. Damals sei der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft noch gar nicht gestellt gewesen. Im Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrags sei zwar der Antrag gestellt gewesen, aber es habe kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bestanden. Wie bereits dargelegt, wäre es möglich gewesen, dass Bosnien-Herzegowina die Entlassung aus dem Staatenverband nicht gewähren würde, sodass damit jedenfalls keine Verleihung der Staatsbürgerschaft, selbst nach deren Zusicherung, erfolgt wäre. Diese massive finanzielle Belastung habe der Beschwerdeführer daher auf sich genommen, bevor er habe wissen können oder müssen, dass ihn die Verpflichtung des österreichischen Wehrgesetzes treffen werde. Zum Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen sei dem Beschwerdeführer daher weder bekannt gewesen noch habe ihm bewusst sein müssen, dass er der Verpflichtung zur Leistung des österreichischen Präsenzdienstes nachkommen werde müssen. Dies treffe sowohl für die Eingehung der beruflich-wirtschaftlichen Verpflichtungen wie auch für die private Kreditübernahme zu.
Der Verweis darauf, dass der Vater und Mitgesellschafter des Beschwerdeführers sein Unternehmen bereits im Jahr 2004 gegründet habe, sei zwar richtig, vermöge aber die abweisende Bescheidbegründung rechtlich nicht zu tragen, da mangels entsprechender Feststellung von falschen Tatsachen ausgegangen werde. Das im Jahr 2004 gegründete Unternehmen sei tatsächlich nur ein Fliesenlegerunternehmen gewesen. Zur Verhandlung im Zusammenhang mit dem Verlegen von Fliesen die Sprachkenntnisse hätten des Vaters des Beschwerdeführers ausgereicht. Sein Unternehmen sei dann allerdings ständig gewachsen und sei insbesondere seit dem Beginn des Jahres 2015 auf ein im Besitz des Mitgesellschafters stehendes Geschäftslokal (Sitz der Gesellschaft), große Verkaufsräumlichkeiten und große Verkaufsaktivitäten nicht nur für Fliesen sondern für gesamte Badezimmerausstattungen sowie Boden- und Terrassenausführungen erweitert worden. Aus dem kleinen Ein-Mann-Betrieb für welchen die rudimentären Sprachkenntnisse des Vaters somit ausreichend gewesen seien (es werde darauf hingewiesen, dass der Vater die Deutschprüfung zum Nachweis seiner Deutschsprachfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft wiederholen musste, da er sie auf Anhieb nicht bestanden und auch beim zweiten Antreten nur knapp geschafft habe), sei ein Unternehmen mit 7 Beschäftigten (inklusive Inhaber) geworden. Es werde inzwischen ein Vielfaches an Leistung angeboten, der Klientenkreis sei ein völlig anderer als jener des Vaters allein zu Beginn seiner Tätigkeit als Fliesenleger.
Seitdem er im Jahr 2012 seinen Sohn im Unternehmen mitbeschäftige und daher sich auf dessen sprachliche Fähigkeiten verlassen könne, sei der Betrieb wesentlich gewachsen. Das Sprachniveau des Vaters zum Nachteil des Sohnes zur Begründung der Abweisung des Aufschiebungsantrags heranzuziehen seit daher völlig unangemessen.-
Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Aufschiebung des Wehrdienstes wie beantragt Folge gegeben wird.
Mit Schreiben vom 03.05.2017 belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2017 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei. Er wird ab April 2019 zu einer neuerlichen Stellung vorgeladen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Ergänzend wird festgehalten, dass die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 22.12.2015 (zugestellt am 23.12.2015), GZ. 20012-STA/24082/7-2015, dem Beschwerdeführer gemäß § 20 i.V.m. § 11a Abs. 4 Z. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert hat.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Ergänzend wird festgehalten, dass die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 22.12.2015 (zugestellt am 23.12.2015), GZ. 20012-STA/24082/7-2015, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert hat.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 26 WehrG lautet:Paragraph 26, WehrG lautet:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls vor dem 01.04.2019 zur Leistung seines Grundwehrdienstes einberufen wird. Damit aber wird der Wehrdienst des Beschwerdeführers um nahezu zwei Jahre aufgeschoben. Angesichts des im Antrag vom 07.02.2017 begehrten Aufschubes von lediglich 18 Monaten würde daher auch eine Stattgebung dieses Antrages ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer ist daher als klaglos gestellt zu betrachten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Aufschubantrag, Einberufungsbefehl, Klaglosstellung, Präsenzdienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2151850.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017