Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde von der Stellungskommission des Militärkommando (MilKdo) erstmals am 01.12.2021 festgestellt. Am 01.01.2021 und auch zum Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung befand sich der BF in einer laufenden Schulausbildung an der HTL, XXXX (5 Jahre, Elektrotechnik). 1. Die Tau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit rechtskräftigem und aufrechtem Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 24.10.2018 stellte die Stellungskommission XXXX gemäß § 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) die Eignung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest. 1. Mit rechtskräftigem und aufrechtem Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 24.10.2018 stellte die Stellun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 01.10.2025 bis 02.10.2025 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission Niederösterreich vom 02.10.2025 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. 2.1. Mit an das Militärkommando Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichtetem Antrag vom 28.10.2025 begehrte der Beschwerdefü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 08.06.2021 bis 09.06.2021 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission XXXX vom 09.06.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. 1.1. Der am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 08.06.2021 bis 09.06.2021 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehr 34 Jahre alte Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid vom 18.03.2024 (ihm zugestellt am 22.03.2024) zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen (2.EB), nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl (1. EB) vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024 und ihm am 15.11.2023 zugestellt), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden. Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 als für den Wehrdienst tauglich befunden. Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid vom 18.03.2024 bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl (EB) vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.11.2023 für tauglich befunden. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.11.2023 für tauglich befunden. Am 03.06.2024 trat der BF den Grundwehrdienst an und wurde mit Wirksamkeit von 05.06.2024 anlässli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB) vom 12.01.2024 (zugestellt am 18.01.2024) zum Grundwehrdienst für den Einrückungstermin 08.07.2024 einberufen. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB) vom 12.01.2024 (zugestellt am 18.01.2024) zum Grundwehrdienst für den Einrücku... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der BF wurde am 02.12.2021 mit Beschluss der Stellungskommission des MilKdo NIEDERÖSTERREICH (MilKdo) für tauglich befunden. Der Niederschrift, die vom BF unterschrieben wurde, ist zu entnehmen, dass der BF über die Möglichkeit des Zivildienstes informiert wurde und keine Zivildiensterklärung abgegeben hat (AS 23). 2. Am 15.02.2024 (erster Tag der Abholung nach Hinterlegung – AS 131) hat er den in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab er am selben Tage einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser sogleich in Rechtskraft erwuchs. 1. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich (fortan: belangte Behö... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W2... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Berufssoldat und nunmehr, nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, im Milizstand (im Folgenden: BF). 2. Mit dem im
Spruch: angeführten Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB oder Bescheid) vom 13.03.2024 wurde der BF zur Ableistung einer Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Als Zweck der Übung ist die Ausbil... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 22.01.2021 für tauglich befunden. 2. Mit Einberufungsbefehl (EB) vom 03.08.2023 wurde der BF zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Beginn am 08.01.2024 einberufen. 3. Der BF teilte daraufhin dem im
Spruch: angeführte Militärkommando (MilKdo) mit, dass er nach wie ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 27.03.2023 für tauglich befunden. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 02.04.2023 eine Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Staatsbürgerschaften von ÖSTERREICH und ARGENTINIEN besitze. Er sei in ARGENTINIEN aufgewachsen und sei dort vom Militärdienst befreit worden. A... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: angeführten Einberufungsbefehl (EB oder Bescheid) vom 05.05.2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 04.09.2023 einberufen. 2. Mit Schreiben vom 05.06.2023 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den ihm am 10.05.2023 durch Hinterlegung zugestellten EB ein. Gleichzeitig... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Antritt 05.02.2024 einberufen. Der am römisch 40 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Antritt 05.02.2024 einberufen. Der BF brachte dagegen mit Schriftsatz vom 11.12.2023 eine Beschwerde ein... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) betreffende Einberufungsbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Wirkung vom 04.03.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen wurde. Es wurde festgest... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF wurde mit 12.11.2019 für tauglich befunden, erhielt dann einen Einberufungsbefehl vom 03.02.2021 für den 02.08.2021. Er stellte am 25.06.2021 einen Aufschubantrag, weil seine Lehrabschlussprüfung verschoben worden ist und beantragte darin einen Einrückungstermin in den Wintermonaten. Von Amtswegen wurde mit Bescheid vom 01.07.2021 der Einberufungsbefehl abgeändert auf einen neue... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.06.2023 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten und 28 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Er sei ab 00:00 dieses Tages Soldat. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungs... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid mit Wirkung vom 10.07.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl s... mehr lesen...