TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/2 W170 2244427-1

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §20
WG 2001 §24
ZDG §1 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §1 Abs4
ZDG §5 Abs2

Spruch


W170 2244427-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX ., gegen den Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark vom 15.06.2021, Grundbuchnummer: ST/02/22/00/26 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 24 WG 2001 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde vor der Stellungskommission Steiermark in der Zeit von 18.11.2020 bis 19.11.2020 seiner Musterung unterzogen. Der Beschluss der Stellungskommission vom 19.11.2020 lautete „Tauglich“, der Beschwerdeführer erklärte Rechtsmittelverzicht.

1.2. Vor der Stellungskommission wurde keine Zivildiensterklärung eingebracht.

1.3. Bis zum 15.06.2021 hat der Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung abgegeben.

1.4. Am 18.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer der im Spruch bezeichnete Einberufungsbefehl, der am 15.06.2021 genehmigt wurde, zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2021, am 08.07.2021 bei der Behörde eingebracht, wurde gegen den Einberufungsbefehl Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.4. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus der vorliegenden Niederschrift von der Verfahrenshandlung der Stellungskommission Steiermark vom 19.11.2020. Unter Punkt 3. (2. Seite), die auch vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, wird angeführt, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Information bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung einbringt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer in der Beschwerde insoweit, als er – ohne dies näher zu substantiieren oder entsprechende Beweisangebote zu machen – angibt, dass er bereits bei der Stellung in Graz vermerkt habe, dass er Zivildienst absolvieren möchte. Allerdings liefert gemäß § 15 AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, was hier nicht der Fall ist – eine ordnungsgemäß – eine solche liegt hier vor – aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, zwar bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig, ein solcher wurde aber nicht einmal angeboten. Daher ist hinsichtlich der gegenständlichen Feststellung der Inhalt der Niederschrift der gegenständlichen Feststellung zu Grunde zu legen.

Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche Erklärung laut der Aktenlage nicht eingebracht wurde; dies wird auch vom Beschwerdeführer – von den obigen Angaben abgesehen – nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.

Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Der Einberufungsbefehl ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den Einberufungsbefehl vor, dass er Zivildienst machen möchte.

Gemäß dem im Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ZDG ist die Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 ZDG – also bis zum zweiten Tag vor der Einberufung zum Präsenzdienst – an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer daher von 19.11.2020 bis zum Ablauf des 19.05.2021 die absolute Möglichkeit, eine Zivildiensterklärung abzugeben; da der Einberufungsbefehl erst am 18.06.2021 zugestellt wurde, wurde diese Frist bis zum Ablauf des 15.06.2021 faktisch verlängert. Der Beschwerdeführer hat behauptet, vor der Stellungskommission eine Zivildiensterklärung abgegeben zu haben, dies entspricht aber nicht der Aktenlage. Darüber hinaus ist weder der Aktenlage noch den Behauptungen des Beschwerdeführers folgend eine Zivildiensterklärung gegenüber dem zuständigen Militärkommando oder der Zivildienstserviceagentur abgegeben worden; die Annahme, dass die Lebenshilfe die Anmeldung zum Zivildienst – diese stellt eben keine Zivildiensterklärung dar – weiterleiten würde, kann eine ordnungsgemäße Zivildiensterklärung nicht ersetzen, da gemäß § 1 Abs. 4 1. Satz ZDG der Wehrpflichtige (erst) mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig wird und erst dann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten hat.

Daher ist keine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls zu erkennen und die Beschwerde gegen diesen abzuweisen.

Da eine mündliche Verhandlung keine weitere Aufklärung der Rechts- und Sachlage erwarten ließ, konnte von einer solchen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Frist Grundwehrdienst Präsenzdienst Tauglichkeit Wehrpflicht Zivildiensterklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2244427.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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