Begründung: Der Antragsteller (Mieter) und der Antragsgegner (Vermieter) haben im Mietvertrag vom 18. 5. 2001 für das ab 1. 6. 2001 beginnende und auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverhältnis für die Zeit ab 1. 6. 2001 bis einschließlich 30. 11. 2003 einen monatlichen Hauptmietzins von 5.292,94 Schilling und für die Zeit ab 1. 11. 2003 - nach Wegfall der Möglichkeit eines Wohnbaubeihilfebezugs - einen monatlichen Hauptmietzins von 5.610 Schilling (407,69 Euro) vereinbart.... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, wie § 9 Abs 4 RBG 1987 hinsichtlich der „von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände" auszulegen sei. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblic... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien wurde am 22. 6. 1998 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die vom Antragsteller gemietete Wohnung wies damals einen Ausstattungszustand auf, der der Kategorie A entsprach. Es handelte sich um eine Wohnung im Sinne des § 56 Abs 3 WWFSG 1989. Der Mietvertragsabschluss erfolgte während der Dauer der Förderung nach dem II. Hauptstück des WWFSG 1989. Im Mietvertrag wurde für die Zeit nach Ablauf der Förderung (voraussichtlich 31. 3. 2009) ein gemäß § 16 Abs... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1. 2. 1997 Hauptmieter der Wohnung top 21 des Hauses *****. Es handelt sich dabei um eine Eigentumswohnung, die der Antragsgegnerin gehört. Das Gebäude, in dem die Wohnung liegt, ist nach völliger Zerstörung im Zweiten Weltkrieg auf Grund einer Baubewilligung vom 22. 5. 1951 neu errichtet worden. Der Antragsteller hat zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht die Überprüfung des vereinbar... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z3WWG 1954 §15 Abs9WWG 1954 §15 Abs10 MRG § 1 heute MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009 MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 1 gültig vo... mehr lesen...
Norm: WWG 1954 §15 Abs9WWG 1954 §15 Abs10
Rechtssatz:
Es sind solche Wohnungen nicht von der durch § 15 Abs 9 und 10 WWG in der Fassung der Novelle 1954 angeordneten Anwendung des MG beziehungsweise MRG erfasst, die sich zwar in einem mit Fondsmittel völlig neu errichteten Gebäude befinden, aber zur Gänze auf Kosten des Vermieters oder Mieters hergestellt wurden. Die in § 15 Abs 10 WWG 1954 mit den Worten "es sei denn" eingeleitete A... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von ca 191 m**2, die teilweise auf der Liegenschaft R*****straße 1 und teilweise auf der Liegenschaft S*****gasse 4 gelegen sind. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses R*****straße 1. Sie war auch ursprünglich Eigentümerin des Hauses S*****gasse 4, verkaufte dieses jedoch im Jahr 1978 an Dr. Reinhard H*****, der nunmehr Wohnungseigentümer hinsichtlich jener Geschäftsräumlichkeiten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft 1080 Wien, P*****. Der Ehegatte der Beklagten war seit Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1965 bis zu seinem Tod 1995 Hauptmieter der Wohnung top Nr 5 auf Stiege 1. Die Beklagte ist eingeantwortete Alleinerbin nach ihrem Gatten. Das Gebäude Stiege 1 war aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 unter Zuhilfenahme eines Darlehens aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet worden. Die Klägeri... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der Wohnung top 8 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 1. 1981 Hauptmieter der aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung top 4 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Hauses P*****gasse ***** in ***** W*****, die Beklagten sind seit 1974 Mitmieter der Wohnung top Nr 3 auf Stiege 1 dieses Hauses. Aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 war das Gebäude unter Zuhilfenahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet worden. Die Klägerin hat das diesbezügliche Förderungsdarlehen im April 1996 zurückgezahlt. Für das Revisionsverfahrens ist ausschließlich die H... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß es für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG (nur sie ist nach dem Vorbringen der AG in Betracht zu ziehen) ausschließlich darauf ankommt, ob für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel verwendet wurden (WoBl 1998, 45/16). Die Rückzahlung der Förderung führt nicht in die Teilausnahme (Dirnbacher zu WoBl 1998/16), sodaß an der Legitimation der Antragsteller, gemä... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte für den Zeitraum vom 1.12.1991 bis 1.3.1996 die Feststellung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes mit S 1.279,36 netto monatlich und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.10.1995 bis 1.3.1996 zuviel bezahlten Beträge von S 670,13 monatlich (insgesamt S 4.020,78 netto sA). Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sei die Vereinbarung eines angemessenen Zinses nicht möglich gewesen, gemäß § 32 Abs ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Handelsgesellschaft erwarb am 14.November 1986 von der ***** M***** Invest KG die Liegenschaft mit dem Haus ***** in 1180 Wien. Die im Oppositionsprozeß Beklagten sind seit dem 1.August 1974 die Mithauptmieter der Wohnung Nr. 8 in diesem Haus. Sie leiteten mit Antrag erst bei der Gemeinde, dann am 29.Dezember 1987 bei Gericht ein Verfahren wegen der Durchsetzung der Anbotspflicht des Vermieters nach § 37 Abs 1 Z 3 MRG iVm § 5 Abs 2 MRG ein.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der im Mietvertrag vom 25.7.1983 vereinbarte und tatsächlich begehrte Mietzins mit maximal monatlich S 2.000,- angemessen, eine darüber hinausgehende Mietzinsvereinbarung jedoch unwirksam sei; dem Antragsgegner möge die Rückzahlung der über den angemessenen Mietzins hinaus erhaltenen Mietzinszahlungen aufgetragen werden. Bei dem aus zwei Liegenschaften (EZ ***** und ***** des Grundbuches *****) bestehenden Mieto... mehr lesen...
Norm: MRG §16 MRG §58 Abs4RBG 1971 allgWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 MRG §53 RBG 1971 §12 Abs3WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 eine 225,42 m2 große Wohnung im Haus ***** Wien, N*****gasse 1, der Antragsgegner gemietet; sie begehrt nunmehr die Überprüfung des mit S 6.000 monatlich netto vereinbarten Hauptmietzinses, wobei sie die Ausstattungskategorie "C" unterstellt und die Schaffung eines Rückzahlungstitels über den zuviel gezahlten Zins verlangt. Das Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 ... mehr lesen...
Begründung: Am 27. Juni 1957 mietete Elias W***, der Vater des Antragstellers, vom Antragsgegner, der damals noch schlichter (Mit-)Eigentümer des Hauses Wien 1., Gölsdorfgasse 2, war und seit 1966 Wohnungseigentümer des Mietobjektes ist, das "zu linker Hand vom Haustor (gassenseitig gesehen gelegene, aus zwei Öffnungen bestehende Gassengeschäftslokal im Haus Wien 1., Gölsdorfgasse 2 mit dem anschließenden Verbindungsgang und dem an diesen Gang anschließenden Lagerraum zur Verwe... mehr lesen...
Begründung: Das 1937 erbaute Haus Aspach 32 wurde von den Ehegatten Wilhelm bis zu deren Ableben im Jahre 1959 bzw. 1961 bewohnt. Solange die Ehegatten Wilhelm gesund waren, benützten sie das im 1. Stock rechts der Stiege gelegene Erkerzimmer als Wohn- und Schlafraum, während sie im Parterre eine Gemischtwarenhandlung und eine Schneiderei betrieben. Als sie krank und gebrechlich wurden, ließen sie die Gemischtwarenhandlung und die Schneiderei auf und benützten nunmehr statt des... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Wels, Kaiser-Josef-Platz 5. Im Jahr 1944 wurde das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus durch Bombentreffer beschädigt. Im Dezember 1965 beantragten die damaligen Eigentümer der Liegenschaft die Wiedererrichtung des Hauses aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds. Diesem auf die Wiedererrichtung des gesamten Hauses gerichteten Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik... mehr lesen...
Norm: RBG 1971 §12 Abs3WWG §15 Abs9
Rechtssatz:
Für die Zulässigkeit von freien Zinsvereinbarungen ist nicht der Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Tilgung des Fondsdarlehens, sondern ausschließlich die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens, bedeutsam.
Entscheidungstexte 6 Ob 646/84 Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 646/84 ... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs9
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 15 Abs 9 WWG gilt nicht für Mietobjekte, die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurden, bei denen also die Wiederherstellungskosten der Vermieter aus Privatmitteln trug. Die muß nach dem erkennbaren Zweck dieser Bestimmung auch für jene Fälle gelten, in denen nach der Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses ausschließlich aus Privatmi... mehr lesen...
Norm: MG §16MG §16aRBG 1971 §12WWG §15 Abs9
Rechtssatz:
§ 12 Abs 3 RBG läßt nach der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens unter den Voraussetzungen der §§ 16, 16 a MG freie Mietzinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vorher begründet worden sind und nach der Darlehenstilgung mit demselben Mieter fortgesetzt werden. Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeit... mehr lesen...
Norm: MG §16MG §16 aRBG 1971 §12WWG §15 Abs9
Rechtssatz:
"Weitervermietung" im Sinne des § 12 Abs 3 RBG ist jede Weitergabe des Gebrauches der Wohnung an einen Bestandnehmer und nicht bloß "Neuvermietung" nach Fonds - Darlehenstilgung. "Weitervermietung" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, RBG ist jede Weitergabe des Gebrauches der Wohnung an einen Bestandnehmer und nicht bloß "Neuvermietung" nach Fonds - Darlehenstilgung.
... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IbMG §1 Abs1 A2WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 ABGB § 1090 heute ABGB § 1090 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise WWG unterliegen, z... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Die Abs 9-15 des § 15 WWG idF der WGGNov BGBl 1954/154 und BGBl 1955/156 sind auch noch heute anzuwenden (Art II BGBl 1967/54, § 36 Abs 1 lit a Wohnbauförderungsgesetz 1968). Die Absatz 9 -, 15, des Paragraph 15, WWG in der Fassung der WGGNov BGBl 1954/154 und BGBl 1955/156 sind auch noch heute anzuwenden (Artikel römisch zwei... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Für die Mietzinsbildung nach dem WWG ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem über das Ansuchen um Fondshilfe entschieden wurde (vgl Zingher, Das Mietengesetz 16, 214; MietSlg 23546). Für die Mietzinsbildung nach dem WWG ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem über das Ansuchen um Fondshilfe entschieden wurde vergleiche Zingher... mehr lesen...
Norm: ABGB §986 C1MG §16MG §16aWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 ABGB § 986 heute ABGB § 986 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 986 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ... mehr lesen...
Norm: EO §367 WWG §15 Abs9 ffWWG §20 EO § 367 heute EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
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