RS OGH 1993/10/20 8Ob49/73, 3Ob75/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

EO §367
WWG §15 Abs9 ff
WWG §20
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Verurteilung des Hauseigentümers, dem Altmieter einen bestimmten Bestandgegenstand gem § 20 WWG zur Miete oder zum Wohnungseigentum anzubieten, zieht die Rechtsfolge nach sich, daß im Falle des Anbotes zur Miete die Bestimmungen des § 15 Abs 9, 10 und 11 WWG über die Zinsbildung zur Anwendung kommen, und zwar ungeachtet des (im Vorprozeß behandelten) Umstandes, daß der betreffende Bestandgegenstand selbst ohne Fondshilfe hergestellt wurde. Mit Rücksicht auf die auf diese Weise vorzunehmende Errechnung des Mietzinses hat das rechtskräftige Urteil betreffend die Verpflichtung zur Anbotstellung zur Miete als Abgabe der entsprechenden Willenserklärung iSd § 367 EO zu gelten.Eine rechtskräftige Verurteilung des Hauseigentümers, dem Altmieter einen bestimmten Bestandgegenstand gem Paragraph 20, WWG zur Miete oder zum Wohnungseigentum anzubieten, zieht die Rechtsfolge nach sich, daß im Falle des Anbotes zur Miete die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 9, 10 und 11 WWG über die Zinsbildung zur Anwendung kommen, und zwar ungeachtet des (im Vorprozeß behandelten) Umstandes, daß der betreffende Bestandgegenstand selbst ohne Fondshilfe hergestellt wurde. Mit Rücksicht auf die auf diese Weise vorzunehmende Errechnung des Mietzinses hat das rechtskräftige Urteil betreffend die Verpflichtung zur Anbotstellung zur Miete als Abgabe der entsprechenden Willenserklärung iSd Paragraph 367, EO zu gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0004589">8 Ob 49/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 8 Ob 49/73
    Veröff: SZ 46/61 = EvBl 1973/263 S 549 = JBl 1974,151 = MietSlg 25450
  • RS0004589">3 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 75/92
    Vgl auch; nur: Hat das rechtskräftige Urteil betreffend die Verpflichtung zur Anbotstellung zur Miete als Abgabe der entsprechenden Willenserklärung iSd § 367 EO zu gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004589

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0080OB00049_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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