Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs3JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 223/99s Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 223/99s 9 Ob 32/00x Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 O... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §14 Abs2WGG §14 Abs3WGG §14 Abs4WGG §22 Abs1 Z3
Rechtssatz: Soweit in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden worden ist, daß eine Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung rechtfertigt, ist bindend darüber abgesprochen, daß es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt, die der Nutzungsberechtigte zuzulassen hat (MietSlg 36.261 = JBl 1985, 546). Eine neuerliche Überprüfung, ob der Fenst... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4JWG §40
Rechtssatz: Eine Entscheidung im Sinne § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 1706/92 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Pflegschaftsgericht hat dem Kostenersatzantrag des Jugendwohlfahrtsträgers, den Vater des Heimzöglings für die Zeit vom 1. Januar bis 31.August 1991 zu monatlich 4.000 S und für die Zeit vom 1. September 1991 bis 13.Mai 1992 zu monatlich 3.050,-- S zu verpflichten, in der Weise stattgegeben, daß es den Unterhaltspflichtigen schuldig erkannte, die erwähnten Beträge als Kostenersatzleistung in Abänderung des Unterhalts... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt, w... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4
Rechtssatz: Ausstattungsansprüche nach §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Entscheidungstexte 4 Ob 522/92 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 4 Ob 522/92 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner ein Heiratsgut in der Höhe von S 90.000. Das Erstgericht bestimmte das Heiratsgut mit S 35.000 und trug dem Antragsgegner die Zahlung dieses Betrages auf. Das Rekursgericht bestätigte diesen nur vom Antragsgegner angefochtenen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen seien. Gegen diesen Beschluß wendet sich der "außerorden... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 197/2 Baufläche mit dem Wohnhaus L*****gasse 19 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 71,10 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 184 Baufläche mit dem Wohnhaus S*****gasse 7 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 64,37 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu er... mehr lesen...
Begründung: Die Bauvereinigung als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde *****, auf der sich unter anderem das Wohnhaus ***** mit zwei an die beiden Antragsgegner vermieteten Wohnungen befindet, beantragte am 30. November 1990 beim Erstgericht die Erhöhung des Betrages zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen (§ 14 Abs 1 Z 5 WGG) von S 2,08 pro Quadratmeter Wohnnutzfläche um ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich u.a. das Wohnhaus K*****, L*****gasse *****, befindet. Die Antragsgegner sind Mieter von Objekten in diesem Haus. Die Antragstellerin verwaltet die Liegenschaft selbst. Es ist nicht strittig, daß die zwischen den Parteien begründeten Bestandverhältnisse bezüglich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen. Mit dem am 29. November 1990 beim Erstgericht eingebra... mehr lesen...