TE OGH 1992/3/24 4Ob522/92

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Andrea S*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider den Antragsgegner Heinz B*****, vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Bestellung eines Heiratsgutes (S 90.000; Revisionsrekursinteresse S 35.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 22.Jänner 1992, GZ 1 a R 21/92-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30.Oktober 1991, GZ 1 Nc 95/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner ein Heiratsgut in der Höhe von S 90.000.

Das Erstgericht bestimmte das Heiratsgut mit S 35.000 und trug dem Antragsgegner die Zahlung dieses Betrages auf.

Das Rekursgericht bestätigte diesen nur vom Antragsgegner angefochtenen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen seien.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung darüber aufzutragen, hilfsweise den Antrag auf Bestellung eines Heiratsgutes zur Gänze abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:

Nach § 14 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ua jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Das trifft hier zu, hatte doch das Rekursgericht nur über S 35.000 zu entscheiden. Die davon in § 14 Abs 3 AußStrG gemachte Ausnahme - daß nämlich der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist - liegt hier nicht vor:

Ausstattungsansprüche nach §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (EFSlg 55.614 ua; Petrasch,

Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (752)). Daß dieser Geldanspruch kein vermögensrechtlicher Anspruch wäre, kann entgegen Kralik (Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283 ff (289)) nicht gesagt werden. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Bei anderer Ansicht wäre - wie Kralik aaO selbst erkennt - die Erwähnung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche, welche gleichfalls familienrechtlicher Art sind, in § 14 Abs 3 AußStrG sinnlos. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung" (JAB 991 BlgNR 17. GP zu § 14 AußStrG Pkt. 3.). Solche Entscheidungsgegenstände sind nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG nicht zu bewerten; eine trotzdem vorgenommene Bewertung mit höchstens S 50.000 würde den Revisionsrekurs dennoch nicht jedenfalls unzulässig machen (§ 14 Abs 3 AußStrG). Daraus, daß in § 502 Abs 3 ZPO alle in § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten von der Revisionsgrenze in der Höhe von S 50.000 (§ 502 Abs 2 ZPO) ausgenommen sind, läßt sich für die Auslegung des § 14 Abs 3 AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche sprachliche Fassung der beiden Gesetzesstellen nichts gewinnen, zumal der Gesetzgeber selbst ausgeführt hat, § 14 Abs 3 AußStrG entspreche (nur) "etwa" dem § 502 Abs 3 Z 1 ZPO (EB aaO).

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E28333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00522.92.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19920324_OGH0002_0040OB00522_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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