Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4Rechtssatz
Eine Entscheidung im Sinne § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar.Eine Entscheidung im Sinne Paragraph 40, JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007214Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0060OB01706_9200000_001