TE OGH 1993/1/21 6Ob1706/92

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Christian S*****, über das Begehren der Stadt W*****, den Vater des Heimzöglings Peter S*****, gemäß § 39 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz, WrJWG 1990, zur Tragung und zum Ersatz der Kosten der Heimerziehung zu verpflichten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt W*****, gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.Mai 1992, GZ P 14/91-65, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 25.November 1992, AZ 2 R 149/92 (ON 76), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Pflegschaftsgericht hat dem Kostenersatzantrag des Jugendwohlfahrtsträgers, den Vater des Heimzöglings für die Zeit vom 1. Januar bis 31.August 1991 zu monatlich 4.000 S und für die Zeit vom 1. September 1991 bis 13.Mai 1992 zu monatlich 3.050,-- S zu verpflichten, in der Weise stattgegeben, daß es den Unterhaltspflichtigen schuldig erkannte, die erwähnten Beträge als Kostenersatzleistung in Abänderung des Unterhaltsbemessungsbeschlusses vom 22.Juni 1988 zu bezahlen, mit dem der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.700,-- S verpflichtet worden war.

Der unterhaltspflichtige Vater erhob gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Rechtsmittelantrag Rekurs, "daß der Erhöhungsantrag zur Gänze abgewiesen" werde.

Gegenstand der Rekursentscheidung war damit nur das den monatlichen Betrag von 2.700,-- S übersteigende Ersatzbegehren (also 8 x 1.300,-- S + 8,5 x 350,-- S = 13.375,-- S).

Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung für die Zeit bis 29.Februar 1992 bestätigt, das 2.700,-- S monatlich übersteigende Ersatzbegehren für die Zeit vom 1.März bis 13.Mai 1992 aber abgewiesen.

Der vom Jugendwohlfahrtsträger gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung erhobene außerordentliche Rekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG unzulässig.

Eine Entscheidung im Sinne des § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar (4 Ob 505/92).

Der Revisionsrekurs ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.

Anmerkung

E40185 06A17062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01706.92.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19930121_OGH0002_0060OB01706_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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