Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) ist am XXXX im Zuge einer amtswegigen Überprüfung der Verdacht entstanden, dass die XXXX unter XXXX einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt, ohne diesen bei der belangten Behörde angezeigt zu haben. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde ihr mit, dass gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G (idF BGBl. I Nr. 86... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Mit Schreiben vom 11.03.2022 leitete die KommAustria (in Folge „belangte Behörde“) gegen XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G für das Jahr 2021 ein. 1. Mit Schreiben vom 11.03.2022 leitete die KommAustria (in ... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.03.2021, KOA1.965/21-016, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin „als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf XXXX im Rahmen der Sendungen XXXX in näher bezeichneter Weise die Regelungen des AMD-G über Produktplatzierungen verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung di... mehr lesen...
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Begründung: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit Schreiben vom 11.3.2022 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen XXXX gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G für das Jahr 2021 ein und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 1. Mit Schreiben vom 11.3.2022 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte B... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „KommAustria“), stellte mit Bescheid vom XXXX gegen die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Rechtsverletzung gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs.1 iVm § 3 Abs. 1 erster Satz Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G fest, da... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , der der beschwerdeführenden Partei am XXXX zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei Folgendes fest: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , der der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei Folge... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: „KommAustria“; fortan auch: „belangte Behörde“) stellte mit Bescheid vom XXXX , fest, dass die XXXX (fortan: die Beschwerdeführerin) durch folgende Formulierungen im Rahmen der im Fernsehprogramm „ XXXX “ ab ca. jeweils XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung „ XXXX “ mangels ausreichenden Sachsubstrats und aufgrund grob verzerrender Aussagen § 41 Ab... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2021, KOA1.965/21-016, zugestellt am 17.03.2021, sprach die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aus: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2021, KOA1.965/21-016, zugestellt am 17.03.2021, sprach die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber römisch 40 (im Folgenden... mehr lesen...
Schlagworte Anzeigepflicht Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gültigkeit Kassation mündliche Verhandlung Rechtsnachfolger Redaktionsstatut Vorlagepflicht Zulassung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2222948.1.00 Im RIS seit 28.01.2021 Zuletzt aktualisiert am 28.01.2021 mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die XXXX (im Folgenden beschwerdeführende Partei) ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms „ XXXX “, das über einen näher festgelegten Satelliten in HD und zusätzlich über eine näher festgelegte terrestrische Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird. Die XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei) ist auf Grund einer Anzeige Betreiberin eines Kabelnetzes und Verbreiterin von Rundfunkprogrammen, wobei das Kabel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms „ XXXX “, das über einen näher festgelegten Satelliten in HD und zusätzlich über eine näher festgelegte terrestrische Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird. Die XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei) ist auf Grund einer Anzeige gemäß § 15 TKG 2003 Betreiberin eines Kabelnetzes zur Verbreitung und Weiterverbreitung von R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß "§§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. L Nr. 84/2001 idF BGBI. l Nr. 86/2015, [...] die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr am XXXX von 06:00 bis 08:00 Uhr verbreiteten Fernsehprogr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der XXXX i beim Landesgericht St. Pölten) und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten ... mehr lesen...