Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
AMD-G §61Spruch
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W194 2241962-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin XXXX , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH und Co KG in 8010 Graz, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2023, W194 2241962-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin römisch 40 , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH und Co KG in 8010 Graz, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2023, W194 2241962-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.03.2021, KOA1.965/21-016, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin „als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf XXXX im Rahmen der Sendungen XXXX in näher bezeichneter Weise die Regelungen des AMD-G über Produktplatzierungen verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug der Revisionswerberin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G 1. Mit Bescheid vom 15.03.2021, KOA1.965/21-016, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin „als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf römisch 40 im Rahmen der Sendungen römisch 40 in näher bezeichneter Weise die Regelungen des AMD-G über Produktplatzierungen verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug der Revisionswerberin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G
einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 22.05.2023,
W194 2241962-1/11E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werden, dass diese jeweils um das Datum des Abrufs des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf durch
die KommAustria am 30.04.2020“ in näher bezeichneter Form ergänzt werden. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 22.05.2023, , W194 2241962-1/11E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werden, dass diese jeweils um das Datum des Abrufs des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf durch , die KommAustria am 30.04.2020“ in näher bezeichneter Form ergänzt werden. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin fristgerecht eine ordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:3. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin fristgerecht eine ordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:
„Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, liegen nicht vor.
Müsste die Revisionswerberin nun die im Erkenntnis beschriebenen Handlungen setzen, würde dies nachteilig für sie sein. Die Revisionswerberin müsste Werbeeinschaltungen abdrehen (Youtube-Videos) und zur Verfügung stellen, welche bei Aufhebung des Erkenntnisses unwiderrufliche Nachteile für sie haben würde (Geldeinbußen durch Follower, welche die Revisionswerberin aufgrund dessen deabonnieren würden; sehr hoher zeitlicher Aufwand). Bei einer Aufhebung des Erkenntnisses könnte auch der derzeitige Informationsstand – aufgrund der Veröffentlichung – nicht mehr zurückgewonnen werden; die Follower würden immer denken, dass die Revisionswerberin ‚etwas auf Kosten ihrer Abonnenten falsch gemacht hätte‘.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:1. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019,
Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 18.02.2019, , Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):
„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“
3. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag ist daher schon vor diesem Hintergrund stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil VeröffentlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2241962.1.01Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023