Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AMD-G §61 Abs1Spruch
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W271 2264533-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK sowie Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), XXXX , vom XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK sowie Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), römisch 40 , vom römisch 40 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „KommAustria“), stellte mit Bescheid vom XXXX gegen die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Rechtsverletzung gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs.1 iVm § 3 Abs. 1 erster Satz Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G fest, dass es sich bei der Rechtsverletzung im Spruchpunkt I. um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handle (Spruchpunkt II.).1. Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „KommAustria“), stellte mit Bescheid vom römisch 40 gegen die römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Rechtsverletzung gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz eins und 66 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters stellte sie gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G fest, dass es sich bei der Rechtsverletzung im Spruchpunkt römisch eins. um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handle (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorlage zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme am XXXX .3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorlage zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme am römisch 40 .
4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom XXXX dazu Stellung; die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom XXXX übermittelt.4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom römisch 40 dazu Stellung; die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom römisch 40 übermittelt.
5. Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde der Akt am XXXX der Gerichtsabteilung W271 zugeteilt.5. Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde der Akt am römisch 40 der Gerichtsabteilung W271 zugeteilt.
6. Mit Ladung vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.6. Mit Ladung vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihre Beschwerde vom XXXX zurückzuziehen. 7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihre Beschwerde vom römisch 40 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom XXXX ihre Beschwerde zurück.Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom römisch 40 ihre Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Mit Eingabe vom XXXX gab die Beschwerdeführerin bekannt:Mit Eingabe vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin bekannt:
„Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , zurück.“„Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , zurück.“
Somit war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
audiovisueller Mediendienst Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W271.2264533.1.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023