TE Bvwg Beschluss 2023/10/30 W157 2257501-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

AMD-G §61
AMD-G §62
AMD-G §66
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. AMD-G § 61 heute
  2. AMD-G § 61 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. AMD-G § 61 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 61 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 61 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W157 2257501-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Eingabe des XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Eingabe des römisch 40 , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40

A)

Die Eingabe wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Schreiben vom 11.3.2022 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen XXXX gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G für das Jahr 2021 ein und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 1. Mit Schreiben vom 11.3.2022 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen römisch 40 gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz eins und 66 Absatz eins, AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G für das Jahr 2021 ein und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

2. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter fest, dass XXXX als Anbieter näher bezeichneter audiovisueller Mediendienste auf Abruf § 9 Abs 4 und § 10 Abs 7 AMD-G dadurch verletzt habe, dass für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs 2 und § 10 Abs 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die belangte Behörde erfolgt sei. 2. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter fest, dass römisch 40 als Anbieter näher bezeichneter audiovisueller Mediendienste auf Abruf Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G dadurch verletzt habe, dass für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten an die belangte Behörde erfolgt sei.

3. Am 5.7.2022 machte XXXX eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe per E-Mail, wobei die Absenderadresse der Eingabe „petzi.sport@gmail.com“ lautet. 3. Am 5.7.2022 machte römisch 40 eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe per E-Mail, wobei die Absenderadresse der Eingabe „petzi.sport@gmail.com“ lautet.

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 22.7.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.9.2023, zugestellt am 2.10.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung an XXXX zurück, da der Eingabe vom 5.7.2022 insbesondere kein Beschwerdebegehren zu entnehmen ist. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.9.2023, zugestellt am 2.10.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung an römisch 40 zurück, da der Eingabe vom 5.7.2022 insbesondere kein Beschwerdebegehren zu entnehmen ist. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

6. Bis zum heutigen Tag sind beim Bundesverwaltungsgericht keine die Mängel verbessernden Unterlagen eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Eingabe:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid Folgendes zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 5.7.2022 wurde an die belangte Behörde übermittelt. Nach Vorlage der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht wurde XXXX ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, weil der Eingabe insbesondere kein Beschwerdebegehren zu entnehmen ist. Die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 5.7.2022 wurde an die belangte Behörde übermittelt. Nach Vorlage der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht wurde römisch 40 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, weil der Eingabe insbesondere kein Beschwerdebegehren zu entnehmen ist.

Bis zum heutigen Tag sind beim Bundesverwaltungsgericht keine die Mängel verbessernden Unterlagen eingelangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2257501.1.00

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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