1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete gemäß § 61 A... mehr lesen...
Index: E1P41/02 Asylrecht41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47; AsylG 2005 §29 Abs4;BFA-VG 2014 §20 Abs2 Z1;BFA-VG 2014 §21 Abs1;BFA-VG 2014 §21 Abs3;BFA-VG 2014 §49 Abs1; AsylG 2005 § 29 heute AsylG 2005 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019 ... mehr lesen...
1 Mit Bescheiden jeweils vom 27. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten an und erklärte ihre Abschiebung nach ... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und erklärte seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig. Mit Bescheid vo... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt wurde, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und seine Abschie... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und erklärte seine Abschiebung nach Kroatien für z... mehr lesen...