TE Vwgh Beschluss 2016/10/5 Ra 2016/01/0189

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2016
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
AsylG 2005 §29 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/01/0190
Ra 2016/01/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, jeweils vom 15. Juli 2016, 1) Zl. W185 2129834-1/4E, 2) Zl. W185 2129835-1/4E und 3) Zl. W185 2129837-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. M und zwei weitere mitbeteiligte Parteien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheiden jeweils vom 27. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten an und erklärte ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 leg. cit. für zulässig.Mit Bescheiden jeweils vom 27. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten an und erklärte ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, leg. cit. für zulässig.
2
Mit den vom BFA in Revision gezogenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden der Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG jeweils statt und behob die Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Verfahren der mitbeteiligten Parteien zugelassen worden seien, obwohl aus einer Gesamtschau der Akteninhalte ersichtlich sei, dass „Dublin-Verfahren (und demnach kein[e] zugelassene[n] Verfahren)“ vorlägen. Ungeachtet dessen habe das BFA vor Erlassung der Bescheide keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte jedoch gemäß § 29 Abs. 4. AsylG 2005 ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Den Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden und werde die Behörde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben.Mit den vom BFA in Revision gezogenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG jeweils statt und behob die Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Verfahren der mitbeteiligten Parteien zugelassen worden seien, obwohl aus einer Gesamtschau der Akteninhalte ersichtlich sei, dass „Dublin-Verfahren (und demnach kein[e] zugelassene[n] Verfahren)“ vorlägen. Ungeachtet dessen habe das BFA vor Erlassung der Bescheide keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte jedoch gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 ab Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Den Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden und werde die Behörde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben.
3
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen des BFA, mit welchen jeweils Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfristen, welcher während der Revisionsverfahren eintreten werde, würde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung der Asylverfahren nach der Dublin-III-VO zuständig. Diese Fristen würden nur dann nicht gelten, wenn den Revisionen aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfristen vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abliefen, was den Revisionen des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil diese sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befänden und über Aufenthaltsrechte iSd § 13 AsylG 2005 verfügen würden.Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen des BFA, mit welchen jeweils Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfristen, welcher während der Revisionsverfahren eintreten werde, würde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung der Asylverfahren nach der Dublin-III-VO zuständig. Diese Fristen würden nur dann nicht gelten, wenn den Revisionen aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfristen vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abliefen, was den Revisionen des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil diese sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befänden und über Aufenthaltsrechte iSd Paragraph 13, AsylG 2005 verfügen würden.
4
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Die Mitbeteiligten haben sich zu den Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
In den vorliegenden Fällen ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es besteht auch kein Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägungen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre. Den Anträgen der revisionswerbenden Behörde war daher stattzugeben.In den vorliegenden Fällen ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es besteht auch kein Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägungen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre. Den Anträgen der revisionswerbenden Behörde war daher stattzugeben.

Wien, am 5. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010189.L00.1

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten