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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt wurde, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt wurde, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt wurde, sowie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Mitbeteiligten sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 sowie des § 49 Abs. 2 BFA-VG, in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Auf Grund unzureichenden Parteiengehörs liege ein mangelhaftes Verfahren vor, der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Mitbeteiligten sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 sowie des Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG, in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Auf Grund unzureichenden Parteiengehörs liege ein mangelhaftes Verfahren vor, der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, es bestehe die Gefahr, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abläuft - diesfalls wäre Österreich jedenfalls zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig -, wodurch der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dagegen die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil das Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfüge.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, es bestehe die Gefahr, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abläuft - diesfalls wäre Österreich jedenfalls zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig -, wodurch der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dagegen die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil das Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfüge.
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Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
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Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.
Wien, am 4. Oktober 2016