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Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und erklärte seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig.Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und erklärte seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig. 2
Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verfahren der mitbeteiligten Partei zugelassen worden sei, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich sei, dass ein „Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)“ vorliege. Ungeachtet dessen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Erlassung des Bescheides keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte aber gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Dem Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde werde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben.Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verfahren der mitbeteiligten Partei zugelassen worden sei, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich sei, dass ein „Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)“ vorliege. Ungeachtet dessen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Erlassung des Bescheides keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte aber gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 ab Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Dem Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde werde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben. 3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahren eintreten werde, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung zuständig werden. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil sein Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfüge.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahren eintreten werde, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung zuständig werden. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil sein Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfüge.
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Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
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Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.
Wien, am 15. September 2016