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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Wenn das BVwG davon ausgeht, dass der Verfahrensmangel der unterlassenen Beistellung des Rechtsvertreters gemäß § 49 Abs. 1 BFA-VG 2014 durch die Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 saniert werden könne, indem das BFA dem Asylwerber in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einräumt und den Asylwerber unter Beiziehung eines amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters einvernimmt, verkennt das BVwG, dass das Verfahren nach der Stattgebung der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz BFA-VG 2014 ex lege als zugelassen anzusehen und damit dem Asylwerber gerade kein Rechtsberater gemäß § 49 BFA-VG 2014 amtswegig zur Seite zu stellen wäre. Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem BFA fortzusetzenden Verfahren gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 schon deshalb nicht rechtfertigt. Eine Sanierung des Verstoßes ist vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wird. In der Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel dürfte gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht das Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Es besteht die Möglichkeit, der Beschwerde bei Vorliege der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Asylwerber in seinem Recht auf Parteiengehör bzw. allgemein in seinem durch Art. 47 GRC garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wurde.Wenn das BVwG davon ausgeht, dass der Verfahrensmangel der unterlassenen Beistellung des Rechtsvertreters gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG 2014 durch die Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 saniert werden könne, indem das BFA dem Asylwerber in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einräumt und den Asylwerber unter Beiziehung eines amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters einvernimmt, verkennt das BVwG, dass das Verfahren nach der Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz BFA-VG 2014 ex lege als zugelassen anzusehen und damit dem Asylwerber gerade kein Rechtsberater gemäß Paragraph 49, BFA-VG 2014 amtswegig zur Seite zu stellen wäre. Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem BFA fortzusetzenden Verfahren gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 schon deshalb nicht rechtfertigt. Eine Sanierung des Verstoßes ist vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wird. In der Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel dürfte gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht das Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Es besteht die Möglichkeit, der Beschwerde bei Vorliege der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Asylwerber in seinem Recht auf Parteiengehör bzw. allgemein in seinem durch Artikel 47, GRC garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180234.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017