RS Vwgh 2017/4/25 Ra 2016/18/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2017
beobachten
merken

Index

E1P
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AsylG 2005 §29 Abs4;
BFA-VG 2014 §20 Abs2 Z1;
BFA-VG 2014 §21 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §49 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Wenn das BVwG davon ausgeht, dass der Verfahrensmangel der unterlassenen Beistellung des Rechtsvertreters gemäß § 49 Abs. 1 BFA-VG 2014 durch die Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 saniert werden könne, indem das BFA dem Asylwerber in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einräumt und den Asylwerber unter Beiziehung eines amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters einvernimmt, verkennt das BVwG, dass das Verfahren nach der Stattgebung der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz BFA-VG 2014 ex lege als zugelassen anzusehen und damit dem Asylwerber gerade kein Rechtsberater gemäß § 49 BFA-VG 2014 amtswegig zur Seite zu stellen wäre. Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem BFA fortzusetzenden Verfahren gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 schon deshalb nicht rechtfertigt. Eine Sanierung des Verstoßes ist vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wird. In der Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel dürfte gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht das Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Es besteht die Möglichkeit, der Beschwerde bei Vorliege der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Asylwerber in seinem Recht auf Parteiengehör bzw. allgemein in seinem durch Art. 47 GRC garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wurde.Wenn das BVwG davon ausgeht, dass der Verfahrensmangel der unterlassenen Beistellung des Rechtsvertreters gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG 2014 durch die Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 saniert werden könne, indem das BFA dem Asylwerber in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einräumt und den Asylwerber unter Beiziehung eines amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters einvernimmt, verkennt das BVwG, dass das Verfahren nach der Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz BFA-VG 2014 ex lege als zugelassen anzusehen und damit dem Asylwerber gerade kein Rechtsberater gemäß Paragraph 49, BFA-VG 2014 amtswegig zur Seite zu stellen wäre. Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem BFA fortzusetzenden Verfahren gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 schon deshalb nicht rechtfertigt. Eine Sanierung des Verstoßes ist vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wird. In der Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel dürfte gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht das Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Es besteht die Möglichkeit, der Beschwerde bei Vorliege der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Asylwerber in seinem Recht auf Parteiengehör bzw. allgemein in seinem durch Artikel 47, GRC garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180234.L02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten