Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 30. September 2012, um 10:40 Uhr, in der Gemeinde Ku, öffentlicher Wanderweg 1 von F nach R, 100 m westlich der Wstraße, als Halter des Jagdhundes Pilko am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt, diesen nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch ... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs3StLSG §3b Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und ... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz erließ am 23.03.2009 gegen den Berufungswerber G D folgenden Bescheid: Bescheid über eine Beschlagnahme Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie hatten Ihren Hund (Dobermannrüde, ca. 3 Jahre alt, Rufname: Josef) 1. am 28.11.2008, um 04Uhr00 in G, Kg im Lokal ‚The R H, 2. am 23.12.2008, um 22Uhr35 in G, Gg im Lokal ‚L P und 3. am 10.1.2009, um 16Uhr30 in G, As auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem G... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: StLSG §3b Abs2StLSG §3b Abs6StLSG §4 Abs7
Rechtssatz:
Gemäß § 3b Abs 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des T... mehr lesen...