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VerwaltungsverfahrenNorm
StLSG §3b Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des G D, vertreten durch Mag. M-T R, Rechtsanwalt in G, Hg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.03.2009, GZ: 009017/2009-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des G D, vertreten durch Mag. M-T R, Rechtsanwalt in G, Hg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.03.2009, GZ: 009017/2009-1, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.
Text
Der Bürgermeister der Stadt Graz erließ am 23.03.2009 gegen den Berufungswerber G D folgenden Bescheid:
Bescheid über eine Beschlagnahme
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie hatten Ihren Hund (Dobermannrüde, ca. 3 Jahre alt, Rufname: Josef) 1. am 28.11.2008, um 04Uhr00 in G, Kg im Lokal ‚The R H, 2. am 23.12.2008, um 22Uhr35 in G, Gg im Lokal ‚L P und 3. am 10.1.2009, um 16Uhr30 in G, As auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Geschäft und somit an einem öffentlich zugänglichen Orten nicht wie vorgeschrieben, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt, dass eine jederzeitige Beherrschung der Tiere gewährleistet war. Das Tier konnte jeweils eine Person verletzen.
Verwaltungsübertretung nach: 1. - 3. § 4 Abs. 4 iVm Abs. 3 Z 1 und § 3b Abs. 3 StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 idF LGBl 95/2007 Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1 Dobermannrüde, ca. 3 Jahre alt, Rufname: JosefVerwaltungsübertretung nach: 1. - 3. Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 95 aus 2007, Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1 Dobermannrüde, ca. 3 Jahre alt, Rufname: Josef
Rechtsgrundlage: § 39 VStGRechtsgrundlage: Paragraph 39, VStG
Diesem Bescheid lag zu Grunde, dass der Berufungswerber als Halter eines ca. drei Jahre alten Dobermannrüdens mit dem Rufnamen Josef diesen an öffentlich zugänglichen Orten nicht entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt hatte, dass einer jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet gewesen ist. Unter Anführung dreier Tatzeiten geht die Erstbehörde davon aus, dass der Hund des Berufungswerbers an diesen Tagen jeweils eine Person durch nicht ordnungsgemäßes Halten dieses Tieres verletzt wurde. Die Erstbehörde führt weiters an, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 4 iVm Abs 3 Z 1 und § 3b Abs 3 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz vorgelegen sei und deshalb zur Sicherung der Strafe des Verfalls der gegenständliche Dobermannrüde in Beschlag zu nehmen war. Tatsache ist, dass am 05.04.2009 der Dobermannrüde durch Exekutivbeamte der Bundespolizeidirektion G dem Berufungswerber abgenommen wurde. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 3b Abs 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. § 4 Abs 3 leg. cit. normiert, dass eine Verwaltungsübertretung jemand begeht, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt, wobei Verwaltungsübertretungen dieser Art von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen sind. Des Weiteren legt § 3b Abs 6 leg. cit. fest, dass eine Übertretung der §§ 3b und 3c zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen ist, die Gegenstand der strafbaren Handlungen waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an den Tierhalter/die Tierhalterin weiterhin Gefahr besteht. Die Erstbehörde geht in ihrem Bescheid zweifellos davon aus, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 3b Abs 3 leg. cit. durch den Berufungswerber aufgrund der Vorfälle am 28.11.2008, am 23.12.2008 und am 10.01.2009 erfolgte. Gleichzeitig ist diesem Bescheid zu entnehmen, dass die Erstbehörde annimmt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Nebenstrafe des § 3b Abs 6 leg. cit. (Verfall des Tieres bei Vorliegen weiterer Gefahr) vorliegen. Zur Sicherung dieses Verfalls erließ sie daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf Rechtsgrundlage des § 39 VStG. Gemäß § 4 Abs 7 StLSG ist die Tat jedoch nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Aufgrund des vom Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass der Berufungswerber G D mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 18.06.2009, Zl. 8 U 20/09 k, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB bestraft wurde, wobei dieser Bestrafung zu Grunde lag, er habe am 07.12.2008, am 23.12.2008 und am 05.04.2009 insgesamt vier verschiedene Personen durch mangelhafte bzw. nicht ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes insbesondere durch Nichtanlegen eines Beißkorbes fahrlässig am Körper verletzt. Gleichzeitig wurde in diesem Urteil der Beschluss gefasst, gemäß § 26 StGB den Hund einzuziehen. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zweifellos ein Gerichtsdelikt vorliegt und daher die Subsidiaritätsbestimmung des § 4 Abs 7 StLSG zur Anwendung gelangt. Es war daher der gegenständliche Bescheid, der zur Sicherung des Verfalls, nämlich einer Nebenstrafe, die zweifellos auch das Schicksal der Hauptstrafe teilt, erlassen wurde, infolge der Subsidiaritätsbestimmung des vorgenannten § 4 Abs 7 StLSG sowie des Doppelbestrafungsverbotes nach der EMRK gänzlich zu beheben. __Diesem Bescheid lag zu Grunde, dass der Berufungswerber als Halter eines ca. drei Jahre alten Dobermannrüdens mit dem Rufnamen Josef diesen an öffentlich zugänglichen Orten nicht entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt hatte, dass einer jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet gewesen ist. Unter Anführung dreier Tatzeiten geht die Erstbehörde davon aus, dass der Hund des Berufungswerbers an diesen Tagen jeweils eine Person durch nicht ordnungsgemäßes Halten dieses Tieres verletzt wurde. Die Erstbehörde führt weiters an, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 3 b, Absatz 3, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz vorgelegen sei und deshalb zur Sicherung der Strafe des Verfalls der gegenständliche Dobermannrüde in Beschlag zu nehmen war. Tatsache ist, dass am 05.04.2009 der Dobermannrüde durch Exekutivbeamte der Bundespolizeidirektion G dem Berufungswerber abgenommen wurde. Rechtliche Beurteilung Gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. normiert, dass eine Verwaltungsübertretung jemand begeht, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt, wobei Verwaltungsübertretungen dieser Art von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen sind. Des Weiteren legt Paragraph 3 b, Absatz 6, leg. cit. fest, dass eine Übertretung der Paragraphen 3 b und 3 c zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen ist, die Gegenstand der strafbaren Handlungen waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an den Tierhalter/die Tierhalterin weiterhin Gefahr besteht. Die Erstbehörde geht in ihrem Bescheid zweifellos davon aus, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3 b, Absatz 3, leg. cit. durch den Berufungswerber aufgrund der Vorfälle am 28.11.2008, am 23.12.2008 und am 10.01.2009 erfolgte. Gleichzeitig ist diesem Bescheid zu entnehmen, dass die Erstbehörde annimmt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Nebenstrafe des Paragraph 3 b, Absatz 6, leg. cit. (Verfall des Tieres bei Vorliegen weiterer Gefahr) vorliegen. Zur Sicherung dieses Verfalls erließ sie daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf Rechtsgrundlage des Paragraph 39, VStG. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, StLSG ist die Tat jedoch nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Aufgrund des vom Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass der Berufungswerber G D mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 18.06.2009, Zl. 8 U 20/09 k, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB bestraft wurde, wobei dieser Bestrafung zu Grunde lag, er habe am 07.12.2008, am 23.12.2008 und am 05.04.2009 insgesamt vier verschiedene Personen durch mangelhafte bzw. nicht ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes insbesondere durch Nichtanlegen eines Beißkorbes fahrlässig am Körper verletzt. Gleichzeitig wurde in diesem Urteil der Beschluss gefasst, gemäß Paragraph 26, StGB den Hund einzuziehen. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zweifellos ein Gerichtsdelikt vorliegt und daher die Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, StLSG zur Anwendung gelangt. Es war daher der gegenständliche Bescheid, der zur Sicherung des Verfalls, nämlich einer Nebenstrafe, die zweifellos auch das Schicksal der Hauptstrafe teilt, erlassen wurde, infolge der Subsidiaritätsbestimmung des vorgenannten Paragraph 4, Absatz 7, StLSG sowie des Doppelbestrafungsverbotes nach der EMRK gänzlich zu beheben. __
Schlagworte
Beschlagnahme; Hundeverwahrung; Gerichtsdelikt; SubsidiaritätZuletzt aktualisiert am
12.02.2010