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VerwaltungsverfahrenNorm
StLSG §3b Abs2Rechtssatz
Gemäß § 3b Abs 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Weiters legt § 3b Abs 6 leg. cit. fest, dass eine Übertretung der §§ 3b und 3c zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen ist, die Gegenstand der strafbaren Handlungen waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an den Tierhalter/die Tierhalterin weiterhin Gefahr besteht. Gemäß § 4 Abs 7 StLSG ist die Tat jedoch nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Hat nun der Halter eines Dobermannes am 07.12.2008, am 23.12.2008 und am 05.04.2009 insgesamt vier verschiedene Personen durch mangelhafte Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes, insbesondere durch Nichtanlegen eines Beißkorbes fahrlässig am Körper verletzt, stellt dieses Tatverhalten ohne jeden Zweifel bereits eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB dar. Daher war die behördliche Beschlagnahme des Hundes infolge der Subsidiaritätsbestimmung des § 4 Abs 7 StLSG aufzuheben.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Weiters legt Paragraph 3 b, Absatz 6, leg. cit. fest, dass eine Übertretung der Paragraphen 3 b und 3 c zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen ist, die Gegenstand der strafbaren Handlungen waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an den Tierhalter/die Tierhalterin weiterhin Gefahr besteht. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, StLSG ist die Tat jedoch nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Hat nun der Halter eines Dobermannes am 07.12.2008, am 23.12.2008 und am 05.04.2009 insgesamt vier verschiedene Personen durch mangelhafte Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes, insbesondere durch Nichtanlegen eines Beißkorbes fahrlässig am Körper verletzt, stellt dieses Tatverhalten ohne jeden Zweifel bereits eine fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB dar. Daher war die behördliche Beschlagnahme des Hundes infolge der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, StLSG aufzuheben.
Schlagworte
Beschlagnahme; Hundeverwahrung; Gerichtsdelikt; SubsidiaritätZuletzt aktualisiert am
12.02.2010