Norm: MedienG §10MedienG §11 Abs1 Z8
Rechtssatz: § 11 Abs 1 Z 8 MedienG ist auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang des Strafverfahrens (§ 10 MedienG) analog anzuwenden. Entscheidungstexte 15 Os 74/13s Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 74/13s 15 Os 30/14x Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 30/14x ... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z8MedienG §12 Abs2MedienG §13 Abs2
Rechtssatz: Eine Bezugnahme auf die Primärveröffentlichung ist in einer redaktionellen Mitteilung iSd § 12 Abs 2 MedienG oder § 11 Abs 1 Z 8 MedienG nicht erforderlich. Entscheidungstexte 15 Os 74/13s Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 74/13s 15 Os 30/14x Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z4MedienG §17 Abs1
Rechtssatz: Eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen - nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (n... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z1
Rechtssatz: Äußerung des Antragstellers in einer Sitzung des Bundesrates: Eine Gegendarstellung kommt nur dann in Frage, wenn die Parlamentsberichterstattung als nicht wahrheitsgetreu zu beurteilen ist. Nach hM ist ein Bericht über eine solche parlamentarische Äußerung nur dann von der sachlichen Immunisierung ausgeschlossen, wenn die zitierten Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart verfälscht werden. ... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z7MRK Art10 Abs2 IV3e
Rechtssatz: Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt. Verweist ein mit der Stellungnahme beauftragter Rechtsvertreter das Medium für weitere Auskünfte an eine andere Person, trifft da... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z10
Rechtssatz: Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung. Die Interpretation, dem Wesen elekt... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Behauptung eines Verlustes von S 4 Mio. aus einer Kreditgewährung anstelle eines tatsächlichen Verlustes von nur S 2,7 Mio. ist für das - eine diesbezügliche Gegendarstellung begehrende - betroffene Bankinstitut nicht als unerheblich im Sinne des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG anzusehen. Entscheidungstexte 18 Bs 330/98 Entscheidungstext OLG Wien 14.12... mehr lesen...
Norm: MedienG §11 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Behauptung eines Verlustes von S 4 Mio. aus einer Kreditgewährung anstelle eines tatsächlichen Verlustes von nur S 2,7 Mio. ist für das - eine diesbezügliche Gegendarstellung begehrende - betroffene Bankinstitut nicht als unerheblich im Sinne des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG anzusehen. Entscheidungstexte 18 Bs 330/98 Entscheidungstext OLG Wien 14.12... mehr lesen...