Norm
MedienG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Behauptung eines Verlustes von S 4 Mio. aus einer Kreditgewährung anstelle eines tatsächlichen Verlustes von nur S 2,7 Mio. ist für das - eine diesbezügliche Gegendarstellung begehrende - betroffene Bankinstitut nicht als unerheblich im Sinne des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000702Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011