RS OGH 2008/5/8 15Os19/08w

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

MedienG §11 Abs1 Z4
MedienG §17 Abs1

Rechtssatz

Eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen - nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (nunmehr) inhaltlich unrichtigen Gegendarstellung auftragen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 19/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
    Beisatz: Dem Medieninhaber bleibt es aber unbenommen, auf eine nachträgliche Änderung des relevanten Sachverhaltes mit einer Glosse zu reagieren (§ 13 Abs 7 zweiter Satz MedienG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123621

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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