RS OGH 2006/9/26 11Os73/06d (11Os74/06a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Norm

MedienG §11 Abs1 Z7
MRK Art10 Abs2 IV3e

Rechtssatz

Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt.

Verweist ein mit der Stellungnahme beauftragter Rechtsvertreter das Medium für weitere Auskünfte an eine andere Person, trifft das Medium keine Obliegenheit, sich auf diese Weise zusätzliche Informationen zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 73/06d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2006 11 Os 73/06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121615

Im RIS seit

26.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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