RS OGH 2007/8/23 12Os36/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2007
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Norm

MedienG §11 Abs1 Z1

Rechtssatz

Äußerung des Antragstellers in einer Sitzung des Bundesrates: Eine Gegendarstellung kommt nur dann in Frage, wenn die Parlamentsberichterstattung als nicht wahrheitsgetreu zu beurteilen ist. Nach hM ist ein Bericht über eine solche parlamentarische Äußerung nur dann von der sachlichen Immunisierung ausgeschlossen, wenn die zitierten Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart verfälscht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122936

Im RIS seit

22.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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