RS OGH 2003/10/30 15Os142/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
beobachten
merken

Norm

MedienG §11 Abs1 Z10

Rechtssatz

Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung. Die Interpretation, dem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien") entsprechend sei jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten werde, als neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des § 11 Abs 1 Z 10 MedG zu werten, scheitert bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118158

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten