Norm
MedienG §11 Abs1 Z10Rechtssatz
Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung. Die Interpretation, dem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien") entsprechend sei jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten werde, als neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des § 11 Abs 1 Z 10 MedG zu werten, scheitert bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118158Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016