Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 14. 4. 1980 als Vertragsbedienstete des Bundes mit der Einstufung VB I/b in der damaligen Universitätsdirektion der ***** Universität ***** aufgenommen. Durch die Abgabe einer Überleitungserklärung vom 22. 9. 1999 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. 1. 1999 in die Entlohnungsgruppe/Bewertungsgruppe v2/2 überstellt. Das letzte Gehalt der Klägerin betrug 2.424,10 EUR brutto. Daneben erhielt die Klägerin eine Mehrleistungszulage von 134,10 E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. 8. 1993 Vertragsbediensteter der Beklagten. Er ist im Bereich der ADV beschäftigt und in die Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, zuletzt (ab 1. 12. 2001) Gehaltsstufe 13, eingereiht. Der Kläger ist seit 1. 8. 1993 Vertragsbediensteter der Beklagten. Er ist im Bereich der ADV beschäftigt und in die Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch III, zuletzt (ab 1. 12. 2001) Gehaltsstufe 13, eingereiht. Neben dem Schemabezug erhält der Klä... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben in völliger Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des auf Grund der Verweisungskette (§ 32 Abs 1 Bgld. Gemeindebedienstetengesetz - § 2 Abs 1 Bgld. Die Vorinstanzen haben in völliger Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des auf Grund der Verweisungskette (Paragraph 32, Absatz eins, Bgld. Gemeindebedienstetengesetz - Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. Landesvertragsbedienstetengesetz - § 22 Abs 1 V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 9. 9. 1985 bis 30. 9. 2000 als Vertragslehrerin, und zwar in den letzten Schuljahren jeweils mit 24 Schulstunden pro Woche, die eine unterschiedliche Wertigkeit hatten (ensprechend 1998/99 22,69 Stunden, 1999/2000 21,771 und 2000/2001 22,035), beschäftigt. Die Klägerin begehrt nun ausgehend vom unstrittigen Anspruch auf das 6-fache des Monatsentgeltes eine Abfertigungsdifferenz von S 50.844,70 (= EUR 3.695,03) brutto zu der ihr bereits bezah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bis 31.12.1994 bei der beklagten Partei als Obusfahrer beschäftigt. Anläßlich seiner Pensionierung nach 40 1/2 Dienstjahren erhielt er eine Abfertigung in der Höhe des zwölffachen Monatsbezuges von insgesamt S 344.736,-- brutto, weiters eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von drei Monatsbezügen und zudem eine einmalige Entschädigung im Sinne des § 12a VBO der Stadt Salzburg im Ausmaß von drei Monatsgehältern. Der letzte Monatsbezug des Kläger... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §30aGehG idF BGBl 1994/550 §121Sbg GdVBG 1968 §2 Abs1VBG 1948 §22 Abs1
Rechtssatz: § 30 a GehG 1956 (nunmehr § 121) hat als einschlägige Bestimmung im Sinne des § 22 Abs 1 VBG zu gelten. Entscheidungstexte 8 ObA 237/95 Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 237/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** H*****, vertreten durch Dr.W***** R***** und andere Rechtsanwälte *... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Dienstnehmer nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt hat, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit an seinem Dienstort unternommen habe, wenn feststeht, daß die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer für ihn so großen finanziellen Belas... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Die vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (VwSlgNF 9682 A uva), der Dienstnehmer habe nur dann Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, wenn er aus zwingenden Gründen mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohne, kann vom OGH nicht geteilt werden. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 298/90 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses ist stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale
Gründe: Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes erlan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist diplomierte Sozialarbeiterin und seit 1. Dezember 1987 Vertragsbedienstete der beklagten Partei. Sie verrichtet ihren Dienst seit 4. Jänner 1988 an der Justizanstalt in Göllersdorf, wo sie zwei Patientenstationen und die Strafgefangenen betreut. Ihr Antrag auf Zuerkennung einer Gefahrenzulage im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986, BGBl. Nr. 608, wurde von der beklagten Partei im wesentlichen mit der Begrün... mehr lesen...
Norm: GehG §15 Abs1GehG iVm V BMJ 06.11.1986 BGBl 1986/608 §19bVBG §22 Abs1
Rechtssatz: Kann sich ein Vertragsbediensteter auf eine zu den Nebengebühren gemäß § 15 Abs 1 GehG erlassene allgemeine oder individuelle
Norm: berufen, gebührt ihm ebenso eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage. Entscheidungstexte 9 ObA 260/90 Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 260/90 ... mehr lesen...
Norm: GehG §15 Abs1GehG iVm V BMJ 06.11.1986 BGBl 1986/608 §19bVBG §22 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 22 Abs 1 VBG verweist in Verbindung mit § 15 Abs 2 GehG auf den gesamten eine Gefahrenzulage nach § 19 b GehG regelnden Normkomplex; es liegt keine unzulässige dynamische Verweisung vor. Entscheidungstexte 9 ObA 260/90 Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 260/90 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Kläger ist der (durch seinen Vorsitzenden vertretene) Betriebsrat der beklagten Bezirksstelle des Ö*** R*** K*** (ÖRK), die ebenso wie der Landesverband T*** DES ÖRK (im folgenden auch kurz: Landesverband T***) ein eigener eingetragener Verein mit Rechtspersönlichkeit (wenn auch intern an die Weisungen des Landesverbandes gebunden) ist. Zwischen dem Landesverband T*** als Dienstgeber und Bevollmächtigter der (eigenberechtigen) Tiroler Bezirksstellen des ÖRK und ... mehr lesen...
Norm: VBG §8a Abs1VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Die Nebengebühren nach § 22 Abs 1 Satz 1 VBG 1948 gehören nicht zu den in § 8 a Abs 1 VBG 1948 taxativ aufgezählten Zulagen. Entscheidungstexte 9 ObA 305/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 305/89 8 ObA 134/97g Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 134/97g Vgl auch ... mehr lesen...