Norm
GehG §15 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Abs 1 VBG verweist in Verbindung mit § 15 Abs 2 GehG auf den gesamten eine Gefahrenzulage nach § 19 b GehG regelnden Normkomplex; es liegt keine unzulässige dynamische Verweisung vor.Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VBG verweist in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG auf den gesamten eine Gefahrenzulage nach Paragraph 19, b GehG regelnden Normkomplex; es liegt keine unzulässige dynamische Verweisung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059637Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00260_9000000_001