Norm
GehG §15 Abs1Rechtssatz
Kann sich ein Vertragsbediensteter auf eine zu den Nebengebühren gemäß § 15 Abs 1 GehG erlassene allgemeine oder individuelle Norm berufen, gebührt ihm ebenso eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage.Kann sich ein Vertragsbediensteter auf eine zu den Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG erlassene allgemeine oder individuelle Norm berufen, gebührt ihm ebenso eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059646Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00260_9000000_002