RS OGH 1991/1/16 9ObA298/90

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2
VBG §22 Abs1

Rechtssatz

Die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses ist stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes erlangt, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten besteht, vorzunehmen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059799

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00298_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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