Begründung: Der Beklagte ist italienischer Staatsbürger, die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Streitteile schlossen am 18. 12. 1997 vor einem Standesamt in Italien die Ehe. Sie lebten bis Ende 2006 in Italien und zogen dann in eine Wohnung nach K*****. Bis zum Jahr 2007 war dort ihr Hauptwohnsitz. Die Klägerin behielt ihn bis Ende August 2009 bei, der Beklagte hingegen zog am 27. 9. 2008 aus der gemeinsamen Wohnung aus und übersiedelte wieder nach Italien. Die Kläger... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art25EuGVÜ Art33EO §379 Abs3 Z5 E5EO §384 Abs2Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art32Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c BABGB §440EO §382 Z6 II6EO §384 Abs2GBG §56GBG §57GBG §131GBG §133
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung bleibt zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaft... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 17. Mai 1976 schenkte die Erstantragsgegnerin dem - damals minderjährigen - Antragsteller die ihr gehörenden 4/5 Anteile der Liegenschaft EZ 548 KG St. Peter, Grundbuch Graz, auf den Todesfall; sie verzichtete auf das Recht, die Schenkung zu widerrufen, und übernahm die - obligatorische - Verpflichtung, das Schenkungsgut ohne Einwilligung des Antragstellers zu dessen Lebzeiten weder zu veräußern noch zu belasten. Außerdem räumte die Erstantragsgegn... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z6 II6EO §384 Abs2
Rechtssatz: Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat. Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne j... mehr lesen...
Begründung: Die Ehewohnung der Streitteile befand sich in dem auf der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf errichteten Haus in Zistersdorf, Hanggasse 24. Nachdem der Mann die Ehewohnung bereits im Jahre 1984 verlassen hatte, wird sie seither von der Frau allein bewohnt. Diese verfügt derzeit über keine andere Wohnmöglichkeit. Im Zuge des über Klage des Mannes und Widerklage der Frau zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Ehescheidungsverfahrens stellte die Frau mi... mehr lesen...
Begründung: Am 21.10.1974 ist Ing. Ernst K***, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Firma "A*** I***-W*** ING. K*** KG" ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Zu seinen Erben waren nach dem Gesetz zu 1/4 die Witwe Katharina K*** und zu je 3/8 die Kinder Horst Ernst K*** und Christel Ingrid E*** geb. K*** berufen. Diese Gesetzeserben haben am 6.12.1974 die unbedingte Erbserklärung abgegeben und vorgebracht: "Die Erben haben noch nicht vereinbart, ... mehr lesen...
Der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsteller genannt) steht gegen ihre Gegnerin eine vollstreckbare Honorarforderung von 72 837.59 S zu. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes I wurde der Gegnerin des Antragstellers der Nachlaß der am 14. Feber 1977 verstorbenen Paula N eingeantwortet. Zu deren Nachlaß gehörte auch die Liegenschaft EZ 556 KG H mit einem Einheitswert von 99 000 S. Die Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist bisher nicht erfolgt. Der Antragsteller bea... mehr lesen...
Norm: EO §384 Abs2EO §384 Abs3
Rechtssatz: Die Anmerkung des Belastungs- u. Veräußerungsverbotes gemäß dem § 384 Abs 2 und 3 EO führt nur die Unwirksamkeit solcher Handlungen herbei, die dem Verbote nachfolgen. Die einstweilige Verfügung kann ein bereits vor ihrer Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen, wenngleich dieser erst nach der Anmerkung des Verbotes um Ei... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 25. 9. 1969 erwarben die gefährdeten Parteien vom Antragsgegner die Liegenschaft EZ 16 KG P. Da im Vertrag die Gutsbestandteile nicht einzeln angeführt waren, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 21. 9. 1970 das Gesuch der gefährdeten Parteien um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ab. Am 24. 9. 1970 begehrten die Käufer unter Anschluß eines Grundbuchsauszuges neuerlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des genannten Kaufvertrages. Das Erstgericht ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6EO §384 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft wegen des Grundbuchstandes im Zeitpunkt der Erlassung nicht im Grundbuch angemerkt werden kann, steht der Erlassung des Verbotes nicht entgegen. Entscheidungstexte 8 Ob 40/71 Entscheidungstext OGH 09.03.1971 8 Ob 40/71 EvBl 1971/299 S 549 = SZ 44/27 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z5 II5EO §384 Abs2EO §385GBG §20
Rechtssatz: Die grundbücherliche Anmerkung eines nach § 382 Z 5 EO erlassenen obligatorischen Verfügungsverbotes ist nicht statthaft. Entscheidungstexte 5 Ob 256/70 Entscheidungstext OGH 04.11.1970 5 Ob 256/70 1 Ob 192/73 Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 192/73 MietSlg 25... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z5 und 6 II5EO §384 Abs2
Rechtssatz: Der Eigentümer, der befürchtet, daß ein anderer eine Urkunde über einen Kaufvertrag mißbräuchlich benützen könnte, kann sich dagegen nicht in der Weise sichern, daß er im Grundbuch ein Veräußerungsverbot durch einstweilige Verfügung eintragen läßt. Der Eigentümer der Liegenschaft kann aber zur Sicherung seines Anspruches auf Aufhebung des Kaufvertrages ein Verbot erwirken, daß der Käufer auf Gr... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 2. 2. 1943 geheiratet. Am 31. 10. 1947 schlossen sie einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, mit dem sie u.a. eine schon unter Lebenden wirksame allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarte. Im Pkt. 3 räumten sie sich ein gegenseitiges Aufgriffsrecht in der Weise ein, dass der überlebende Eheteil nach freier Wahl zum gerichtlich erhobenen oder eidesstättig einzubekennenden Wert den gesamten Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten übernehmen kann. Der M... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei erhob am 26. 9. 1959 gegen den beklagten Ehegatten die Scheidungsklage nach § 49 EheG und stützte diese Klage insbesondere auf ehewidrige Beziehungen, wiederholte Misshandlungen und Beschimpfungen und Ausbleiben durch mehrere Wochen unter Mitnahme des ganzen Bargeldes von 4.000 S. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei die Aufhebung der am 17. 5. 1951 geschlossenen notariellen Ehepakte. Am 23. 1. 1960 beantragte die klagende Partei die Erlassung ... mehr lesen...