RS OGH 1976/3/2 5Ob2/76, 2Ob520/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

EO §384 Abs2
EO §384 Abs3

Rechtssatz

Die Anmerkung des Belastungs- u. Veräußerungsverbotes gemäß dem § 384 Abs 2 und 3 EO führt nur die Unwirksamkeit solcher Handlungen herbei, die dem Verbote nachfolgen. Die einstweilige Verfügung kann ein bereits vor ihrer Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen, wenngleich dieser erst nach der Anmerkung des Verbotes um Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansucht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 5 Ob 2/76
  • 2 Ob 520/76
    Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 520/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006141

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0050OB00002_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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